Pension
Von einer Pension geht weniger ab als von einem Gehalt: nur die Krankenversicherung, keine Pensions- oder Arbeitslosenversicherung, und die Lohnsteuer mit dem Pensionistenabsetzbetrag. Jedes Jahr am 1. Jänner steigen die Pensionen um die Pensionsanpassung, im Jahr nach dem Pensionsantritt nur zum Teil. Zwölf Monatspensionen und die 13. und 14. Pension ergeben das Jahr; liegt das Einkommen unter dem Richtsatz, stockt die Ausgleichszulage auf. Diese Kategorie erklärt die Begriffe mit den Werten je Jahr.
Eckdaten 2026
Änderungen 2026
Begriffe in diesem Thema
- 13. und 14. Pension
Die Sonderzahlungen zur April- und Oktoberpension, § 105 ASVG, begünstigt besteuert nach § 67 EStG, im ersten Jahr anteilig.
- Ausgleichszulage
Stockt eine niedrige Pension bis zum Richtsatz auf, § 292 ff ASVG, mit den Richtsätzen für Alleinstehende und Paare je Jahr.
- Krankenversicherung der Pensionisten
Der einzige Sozialversicherungsbeitrag auf die Pension, § 73 ASVG, derzeit 6 %, auch auf die 13. und 14. Pension.
- Pensionsanpassung (Pensionserhöhung)
Die jährliche Erhöhung der Pensionen am 1. Jänner, § 108h ASVG, mit Staffeln und der ersten Anpassung nach Pensionsantritt.