Pensionssicherungsbeitrag
Definition
Der Pensionssicherungsbeitrag (§ 13a Pensionsgesetz 1965) wird vom Ruhebezug eines Bundesbeamten abgezogen, vom Monatsbezug ebenso wie von den Sonderzahlungen. Sein Satz hängt am Jahr, in dem der Ruhebezug erstmals gebührte: 2,1 % vor 1999, 2,3 % bis 2002, danach jedes Jahr etwas weniger (§ 91 Abs 5), dazu seit 2004 ein zusätzliches Prozent. Für einen Ruhebezug ab 2020 fällt er nur noch an, wenn die Vergleichsruhegenuss-Regeln der §§ 92 bis 94 gelten, also bei Geburt vor dem 1. Dezember 1959 (§ 109 Abs 25); sonst entfällt er ganz (§ 91 Abs 6). Er wird wie ein Sozialversicherungsbeitrag vor der Lohnsteuer abgezogen.
Satz nach Antrittsjahr
Gesamtsatz 2026 = Grundsatz nach dem Antrittsjahr plus 1 % (§ 13a Abs 2a). Der Satz bleibt dem Ruhebezug, er sinkt nicht mit den Jahren. Bei der Parallelrechnung (geboren 1955 bis 1975) gilt er nur für den Anteil nach dem Pensionsgesetz (§ 103 Abs 1).
Höhere Sätze über der Höchstbeitragsgrundlage
Seit 2015 gelten für die Teile des Ruhebezugs über einem Vielfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2026: 6.930 €) höhere Sätze anstelle des Grundsatzes (§ 13a Abs 2c). Bei den Sonderzahlungen halbieren sich die Schwellen je Zahlung.
Quellen: §§ 13a, 91, 92 bis 94, 103 und 109 Abs 25 Pensionsgesetz 1965 (RIS, Fassungen je Jahr); § 62 Z 4 und § 16 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 für den Abzug vor der Lohnsteuer.