SV-Beitragssätze 2026 (§ 51 ASVG)
Definition
Die SV-Beitragssätze sind die Prozentsätze, mit denen nach § 51 ASVG Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vom Brutto berechnet werden, bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Dienstnehmer und Dienstgeber tragen je einen eigenen Anteil. Dazu kommen nur auf laufende Bezüge die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag, beim Dienstgeber auch die Unfallversicherung. 2026 gehen in Wien laufend 18,32 % vom Brutto ab, der Dienstgeber zahlt 21,23 % dazu.
Beitragssätze DN-Anteil
Die Aufteilung auf KV und PV folgt den Beitragsrechtlichen Werten der BVAEB. KV, PV und AV gelten laufend und auf Sonderzahlungen, AK und WBF nur auf laufende Bezüge. WBF ist für Wien und die übrigen acht Bundesländer getrennt gezeigt (Wien: Anhebung durch LGBl. Wien Nr. 73/2025 ab 1.1.2026).
Beitragssätze DG-Anteil
Die DG-Seite trägt zusätzlich die Unfallversicherung (nur laufend) und den WBF-Anteil des Dienstgebers. Kommunalsteuer, DB und DZ sind keine SV-Beiträge; diese Lohnnebenkosten haben eigene Glossarseiten in der Kategorie Dienstgeber.
AV-Reduktion bei niedrigem Einkommen (§ 2a AMPFG)
Die Arbeitslosenversicherung wird bei niedrigem Monatsbrutto gestaffelt reduziert. Geprüft wird monatlich auf den DN-Anteil, und zwar getrennt: der laufende Bezug an seiner eigenen Beitragsgrundlage, die Sonderzahlungen eines Monats an ihrer gemeinsamen Summe. Zusammengezählt werden die beiden nicht, deshalb können im selben Monat zwei verschiedene Sätze gelten. Maßgeblich ist jeweils das Brutto vor der Höchstbeitragsgrundlage. Die Schwellen werden jährlich angepasst; jede Zelle zeigt die Obergrenze der Stufe und den AV-Anteil darunter, darüber gilt der volle Satz.
2027: Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2027 beginnen, gilt eine eigene Staffel (2.327 €: 1,00 %, 2.539 €: 2,00 %).
Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat (Wien, 2026)
Das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose) liegt unter der Höchstbeitragsgrundlage und über der AV-Reduktion, es gelten also die vollen Sätze. Laufend DN: 4.230 € × 18,32 % = 774,94 €/Monat (KV, PV und AV 17,07 %, AK 0,50 %, WBF 0,75 %). Sonderzahlungen DN (13. und 14.): 4.230 € × 17,07 % = 722,06 € je Bezug (keine AK, kein WBF). Laufend DG: 4.230 € × 21,23 % = 898,03 €/Monat (KV, PV, AV und IESG 19,38 %, UV 1,10 %, WBF 0,75 %). Sonderzahlungen DG: 4.230 € × 19,38 % = 819,77 € je Bezug.
Siehe auch
- Höchstbeitragsgrundlage (HBG), der SV-Deckel pro Monat (laufend) und pro Jahr (Sonderzahlungen).
- Wohnbauförderungsbeitrag, Wien 2026 0,75 % je Seite, die übrigen Länder 0,50 %.
- Sonderbezüge (13. und 14.), eigene Beitragsgrundlage und ein Jahresdeckel von zweimal der monatlichen HBG.
Selbst nachrechnen
- •§ 51 ASVG
- •§ 45 Abs 1 ASVG (HBG)
- •§ 2a AMPFG (AV-Reduktion)
- •§ 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
- •LGBl. Wien Nr. 73/2025 (ab 1.1.2026)
- •ÖGK DGservice 4/2025 (getrennte Beurteilung von laufendem Bezug und Sonderzahlung)
- •BVAEB „Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026“