SVS-Beitragsgrundlage

Worauf die SVS die Beiträge berechnet: Mindest- und Höchstgrundlage, vorläufige Beiträge, Nachbemessung.

Definition

Die Beitragsgrundlage ist der Betrag, auf den die SVS die Beiträge von Selbstständigen berechnet. Sie ist der Gewinn vor Abzug der SV-Beiträge aus dem Einkommensteuerbescheid, begrenzt nach unten durch die Mindest- und nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage.

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage 2026

Die Mindestbeitragsgrundlage liegt bei € 551,10 im Monat, also € 6.613,20 im Jahr. Wer weniger verdient, zahlt trotzdem auf diesen Betrag. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 97.020 im Jahr; darüber steigen die Beiträge nicht weiter.

Beitragssätze 2026

Pensionsversicherung 18,5 %, Krankenversicherung 6,8 % und Selbständigenvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage, zusammen 26,83 %. Dazu kommt die Unfallversicherung als Fixbetrag von € 155,40 im Jahr, unabhängig vom Einkommen.

Vorläufige Beiträge und Nachbemessung

Der endgültige Gewinn steht erst mit dem Einkommensteuerbescheid fest, oft zwei bis drei Jahre später. Bis dahin schreibt die SVS vorläufige Beiträge vor, meist auf Basis des drittvorangegangenen Jahres. Kommt der Bescheid, wird nachbemessen: die Differenz wird nachgefordert oder gutgeschrieben.

Für wachsende Betriebe ist das der übliche Stolperstein: im dritten Jahr treffen die laufenden Beiträge und die Nachzahlung für ein besseres Vorjahr zusammen. Wer absehbar mehr verdient, kann die vorläufige Beitragsgrundlage freiwillig hinaufsetzen.

Mehrere Betriebe

Mehrere selbstständige Tätigkeiten ergeben eine Beitragsgrundlage: die Gewinne werden addiert, und Mindest- wie Höchstbeitragsgrundlage gelten einmal pro Person, nicht je Betrieb. Zwei Betriebe getrennt zu rechnen ergibt deshalb zu hohe Beiträge.

Quellen: GSVG (RIS), SVS „Versicherung und Beitrag", WKO „Gewerbliche Sozialversicherung 2026".