Wohnbauförderungsbeitrag (DN-Sicht)
Was vom Brutto abgezogen wird: DN-Anteil pro Bundesland, mit Wien als 2026-Sonderfall (0,75 %).Definition
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist ein landesabhängiger Beitrag, den DN und DG je zur Hälfte tragen und der zweckgewidmet die Wohnbauförderung des jeweiligen Bundeslandes finanziert. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018. Standardrate 1,00 % der laufenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage (0,50 % DN + 0,50 % DG). Wien hat per LGBl. Wien Nr. 73/2025 (Landtagsbeschluss 23.10.2025) zum 1.1.2026 als einziges Bundesland auf 1,50 % (0,75 % / 0,75 %) erhöht, Nutzung der seit 2018 bestehenden Tarif-Autonomie der Länder. Gilt nicht auf Sonderzahlungen. Anwendung nach Beschäftigungsort, nicht nach Wohnort.
DN-Anteil nach Bundesland & Jahr
DN-Anteil (was vom Brutto abgezogen wird). DG-Seite läuft symmetrisch in derselben Höhe, siehe die DG-Schwester-Seite. Werte für das aktuelle Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; historische Jahre fix, künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).
Bis Ende 2025 lagen alle neun Bundesländer (auch Wien) symmetrisch bei 0,50 % DN-Anteil. LGBl. Wien Nr. 73/2025 hob Wien zum 1.1.2026 als einziges Land auf 0,75 % an (Gesamtsatz dann 1,50 %). Künftige Jahre (»—«) werden i.d.R. erst im Herbst des Vorjahres festgesetzt.
Beispiel: Brutto 4.000 € / Monat (DN-Sicht)
DN-Abzug in Wien: € 4.000,00 × 0,75 % = € 30,00/Monat. In jedem anderen Bundesland: € 4.000,00 × 0,50 % = € 20,00/Monat. Aufs Jahr (12 × laufend, Sonderzahlungen sind WBF-frei): € 360,00 Wien bzw. € 240,00 übrige Länder. Wirkung: Netto-Reduktion = €-für-€. Für die DG-Sicht (was die Wohnbauförderung den Arbeitgeber kostet) siehe die Schwester-Seite unter Dienstgeber.
Siehe auch
- WBF (DG-Sicht) (Lohnnebenkosten) , Die andere Hälfte der Abgabe: wie WBF in die DG-Lohnnebenkosten neben KommSt, DB, DZ, MVK passt.
- Sonderbezüge (13. & 14. Gehalt) , WBF wird nur auf laufenden Bezügen abgezogen, nicht auf den Sonderzahlungen.
Quellen: § 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 (RIS), LGBl. Wien Nr. 73/2025, BGBl. II Nr. 263/2025 (SV-Werte 2026).