Wohnbauförderungsbeitrag (DG-Sicht)
WBF im Lohnnebenkosten-Stack, DG-Anteil pro Bundesland, Wien 2026 als Kosten-Sonderfall.Definition
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist eine Landesabgabe nach § 1 Abs. 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, die der Dienstgeber als Teil der Lohnnebenkosten trägt, gleich hoch wie der DN-Anteil. Standardbetrag: 0,50 % der laufenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage; Wien per LGBl. Wien Nr. 73/2025 ab 1.1.2026 auf 0,75 %. WBF gehört neben KommSt (3,00 %), DB (3,70 %), DZ (Bundesland-spezifisch) und MVK (1,53 %) zu den vom DG getragenen Lohnnebenkosten oberhalb der Sozialversicherung. Wie SV gilt WBF nicht auf Sonderzahlungen.
WBF im Lohnnebenkosten-Stack 2026
WBF ist mit Abstand der kleinste der fünf Lohnnebenkosten-Posten, hat aber den prominentesten Bundesland-Unterschied.
DG-Anteil nach Bundesland & Jahr
DG-Anteil pro Bundesland (zusätzliche Lohnkosten). Anwendung nach Beschäftigungsort. Werte für das aktuelle Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; historische Jahre fix, künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).
Bis Ende 2025 lagen alle neun Bundesländer (auch Wien) symmetrisch bei 0,50 % DG-Anteil. LGBl. Wien Nr. 73/2025 hob Wien zum 1.1.2026 als einziges Land auf 0,75 % an, direkte Mehrkosten für jeden Wiener Dienstgeber pro Mitarbeiter.
Beispiel: Brutto 4.000 €/Monat, DG-Sicht
Bei einem Bruttogehalt von 4.000 €/Monat zahlt der Dienstgeber als WBF: in Wien 4.000 × 0,75 % = € 30,00/Monat = € 360,00/Jahr; in jedem anderen Bundesland 4.000 × 0,50 % = € 20,00/Monat = € 240,00/Jahr. Die höhere Wiener WBF bedeutet damit +€ 120,00/Jahr pro Mitarbeiter Mehrkosten gegenüber jedem anderen Bundesland — relevant für Standort-Kostenvergleiche und Wiener Jahres-Budgetierung 2026.
Siehe auch
- WBF (DN-Sicht) (Brutto-Abzug) , Die andere Hälfte der Abgabe: was beim Dienstnehmer vom Brutto abgezogen wird, gleich hoch wie der DG-Anteil.
- Lohnkosten (DG gesamt) , Wo WBF zusammen mit KommSt, DB, DZ und MVK in der Gesamt-Lohnkosten-Quote von ~30 % aufgeht.
Quellen: § 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 (RIS), LGBl. Wien Nr. 73/2025, BGBl. II Nr. 263/2025 (SV-Werte 2026).