Gesamte Lohnkosten (DG)
Summe aller DG-Abgaben über dem Brutto, ca. 30 % Aufschlag, je nach Bundesland.Definition
Die gesamten Lohnkosten aus DG-Sicht sind die Summe aus Brutto-Lohn plus allen DG-getragenen Abgaben: SV-DG, UV, WBF-DG, KommSt, DB (FLAF), DZ (Kammerumlage 2) und MVK (Betriebliche Vorsorge). Für ein durchschnittliches Brutto in Wien kommen ca. 30 % "Aufschlag" über dem Brutto auf die DG-Seite, der DN bekommt netto deutlich weniger, der DG zahlt deutlich mehr als das Brutto. Der Unterschied ist der österreichische Anteil der "Lohnnebenkosten", einer der höchsten in der EU.
DG-Aufschlag nach Komponente (Wien, 2026)
Werte für Wien, alle direkt aus den Rechenregeln. WBF und DZ variieren nach Bundesland (siehe die jeweiligen Glossar-Seiten). Bezugsgröße = laufendes Brutto pro Monat. Sonderzahlungen (13./14.) haben einen niedrigeren Aufschlag (keine UV, kein WBF).
In den meisten anderen Bundesländern ist der WBF-DG-Anteil niedriger als in Wien und der DZ-Satz leicht abweichend; die Gesamtsumme verschiebt sich dadurch nur geringfügig.
Beispiel: Brutto 4.000 €/Monat, Wien (2026)
Bei Brutto 4.000 €/Monat in Wien kommen über alle Komponenten € 1.216,80/Monat DG-Aufschlag dazu — 30,42 % über dem Brutto. Gesamtkosten des Dienstgebers für diesen Monat: € 5.216,80. Der DN erhält von den 4.000 € nach DN-SV und Lohnsteuer (je nach familiärer Konstellation) etwa 2.700–2.900 € netto, der Steuerkeil zwischen DG-Kosten und DN-Netto liegt also bei rund 45 %.
Siehe auch, Komponenten
- Sozialversicherung (SV) , KV + PV + AV DG-Anteil; siehe DG-Sätze-Tabelle dort.
- Wohnbauförderung (WBF) , landesspezifisch; Wien 0,75 %, übrige 0,50 %.
- Kommunalsteuer , 3,00 % pauschal an die Standortgemeinde.
- Dienstgeberbeitrag (DB / FLAF) , 3,70 % an den Familienlastenausgleichsfonds.
- Zuschlag DB (DZ / Kammerumlage 2) , an die Wirtschaftskammer; variiert je Bundesland (auch Wien hat einen Satz).
- Betriebliche Vorsorge (BV / MVK) , 1,53 % an die Mitarbeitervorsorgekasse.
- Steuerkeil , der gesamte Wedge: DG-Kosten – DN-Netto.
Quellen: §§ 1–6 KommStG, § 41 FLAG, § 122 WKG, § 6 BMSVG, ASVG, § 1 WBFG 2018, BVAEB "Beitragsrechtliche Werte 2026".