Zuschlag zum DB 2026 (DZ / Kammerumlage 2)
Definition
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), auch Kammerumlage 2, ist eine reine Dienstgeberabgabe für Mitglieder der Wirtschaftskammer (§ 122 Abs 8 und 9 WKG). Grundlage ist dieselbe Lohnsumme wie beim Dienstgeberbeitrag, also laufende Bezüge und Sonderzahlungen. Der Satz besteht aus einem einheitlichen Bundeskammeranteil von 0,12 % (seit 2024, davor 0,14 %) und einem Landeskammeranteil, der je Bundesland verschieden ist. 2026 liegt der DZ zwischen 0,31 % und 0,40 %.
DZ-Sätze nach Bundesland und Jahr
Gesamtsatz aus Bundes- und Landeskammeranteil. Geändert gegenüber 2025: Niederösterreich (von 0,34 % auf 0,33 %) und Salzburg (von 0,36 % auf 0,35 %). 2027: Vorschau nach derzeitigem Stand.
Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat (Wien, 2026)
Das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose) in Wien: 4.230 € × 0,36 % = 15,23 € DZ im Monat. Dasselbe fällt auf das 13. und 14. Gehalt an, im Jahr also 14 × 15,23 € = 213,22 €.
Siehe auch
- Dienstgeberbeitrag (DB), die Abgabe, auf deren Grundlage der DZ aufsetzt.
- Gesamte Lohnkosten, alle Dienstgeberabgaben zusammen.
Selbst nachrechnen
- •§ 122 Abs 8 und 9 WKG idF BGBl. I Nr. 73/2017 (ab 1.1.2019, RIS)
- •§ 41 Abs 3 und 4 FLAG (Bemessungsgrundlage)