Betriebliche Vorsorge (BV / MVK)

§6 BMSVG, DG-Beitrag von 1,53 % an die Mitarbeitervorsorgekasse, seit Einführung 2003 unverändert.

Definition

Die Betriebliche Vorsorge (BV), auch bekannt als Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) , ist eine reine DG-Abgabe von 1,53 % des Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen. Rechtsgrundlage: § 6 Abs 1 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, seit 1.1.2003 als "Abfertigung Neu"). Der DG zahlt den Beitrag an eine gewählte Vorsorgekasse, die das Kapital verwaltet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann der DN die Abfertigung in Anspruch nehmen oder weiterveranlagen. Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist beitragsfrei. Satz seit Einführung 2003 unverändert.

BV-Satz nach Jahr

2025/2026 direkt aus den Rechenregeln (at-YYYY.ts); 2024 hardcoded (seit Einführung 2003 unverändert). 2027 noch nicht festgesetzt (»—«), aber bei Fortbestand der derzeitigen Rechtslage gleich wie 2026.

Abgabe
2024
2025
2026
2027
Anwendung
BV / MVK (DG)
1,53 %
1,53 %
1,53 %
Laufend + 13./14. (ab 2. Monat)

Beispiel: Brutto € 4.000/Monat (2026)

Laufend: € 4.000 × 1,53 % = € 61,20/Monat. 13./14.: € 4.000 × 1,53 % je = € 61,20 je Bezug. Jahressumme: 14 × € 61,20 = € 856,80, die der DG an die gewählte Vorsorgekasse abführt, Teil der Gesamt-Lohnkosten neben SV-DG, KommSt, DB und DZ.

Siehe auch

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Quellen: § 6 Abs 1 BMSVG (RIS), § 7 BMSVG (Beitragspflicht), Sozialministerium "Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge", BVAEB "Beitragsrechtliche Werte 2026".

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