Dienstgeberbeitrag (DB / FLAF)
§41 Abs 5 FLAG, DG-Abgabe zur Familienlastenausgleichsfonds-Finanzierung, seit 1.1.2025 bei 3,70 %.Definition
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlasten- ausgleichsfonds (DB) nach § 41 Abs 5 FLAG ist eine reine DG-Abgabe, die den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) finanziert — den größten staatlichen Topf für Familienleistungen (Familienbeihilfe, Schulbücher, Mutter-Kind-Pass, etc.). Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen die Brutto-Lohnsumme aller Dienstnehmer. Der Satz wurde zum 1.1.2025 von 3,90 % auf 3,70 % gesenkt (Teil des Lohnnebenkosten-Senkungspakets) und gilt seither unverändert. Anwendung auf laufende Bezüge UND Sonderbezüge.
DB-Satz nach Jahr
2026 direkt aus der Rechenlogik; 2024 hardcoded (3,90 %); 2025 = 2026 (Senkung trat 1.1.2025 in Kraft). 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Nach derzeitiger Regierungsabsicht soll der Satz ab 2028 um einen weiteren Prozentpunkt sinken, Stand 2026 noch nicht beschlossen.
Beispiel: Brutto € 4.000/Monat (2026)
Laufend: € 4.000 × 3,70 % = € 148/Monat. 13./14.: € 4.000 × 3,70 % je = € 148 je Bezug. Jahressumme: 14 × € 148 = € 2.072 DG-seitig zum FLAF.
Siehe auch
- Zuschlag zum DB (DZ / Kammerumlage 2) , Zusätzlicher DG-Beitrag an die Wirtschaftskammer mit eigener Bemessungsgrundlage, je Bundesland verschieden.
- Familienbonus Plus , wird vom Tarif abgezogen, nicht aus dem FLAF finanziert, aber Teil der gleichen familienpolitischen Logik.
Quellen: § 41 Abs 5 FLAG (RIS), § 41 Abs 5a FLAG (Übergangsregelung 2023/2024), BMF Lohnsteuerrichtlinien Rz 8025 ff., WKO Lohnverrechnung "Dienstgeberbeitrag zum FLAF".