Dienstgeberbeitrag (DB / FLAF)

§41 Abs 5 FLAG, DG-Abgabe zur Familienlastenausgleichsfonds-Finanzierung, seit 1.1.2025 bei 3,70 %.

Definition

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlasten- ausgleichsfonds (DB) nach § 41 Abs 5 FLAG ist eine reine DG-Abgabe, die den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) finanziert — den größten staatlichen Topf für Familienleistungen (Familienbeihilfe, Schulbücher, Mutter-Kind-Pass, etc.). Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen die Brutto-Lohnsumme aller Dienstnehmer. Der Satz wurde zum 1.1.2025 von 3,90 % auf 3,70 % gesenkt (Teil des Lohnnebenkosten-Senkungspakets) und gilt seither unverändert. Anwendung auf laufende Bezüge UND Sonderbezüge.

DB-Satz nach Jahr

2026 direkt aus der Rechenlogik; 2024 hardcoded (3,90 %); 2025 = 2026 (Senkung trat 1.1.2025 in Kraft). 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Nach derzeitiger Regierungsabsicht soll der Satz ab 2028 um einen weiteren Prozentpunkt sinken, Stand 2026 noch nicht beschlossen.

Abgabe
2024
2025
2026
2027
Anwendung
DB zum FLAF (DG)
3,90 %
3,70 %
3,70 %
Laufend + 13./14.

Beispiel: Brutto € 4.000/Monat (2026)

Laufend: € 4.000 × 3,70 % = € 148/Monat. 13./14.: € 4.000 × 3,70 % je = € 148 je Bezug. Jahressumme: 14 × € 148 = € 2.072 DG-seitig zum FLAF.

Siehe auch

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Quellen: § 41 Abs 5 FLAG (RIS), § 41 Abs 5a FLAG (Übergangsregelung 2023/2024), BMF Lohnsteuerrichtlinien Rz 8025 ff., WKO Lohnverrechnung "Dienstgeberbeitrag zum FLAF".

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