Kommunalsteuer (KommSt)
3 % auf das Brutto, ausschließlich vom DG getragen, an die Standortgemeinde abgeführt, seit 1994 unverändert.Definition
Die Kommunalsteuer nach §§ 1–6 KommStG ist eine reine DG-Abgabe von 3 % auf die Lohn- und Gehaltssumme aller Dienstnehmer einer Betriebsstätte. DN tragen nichts. Empfänger ist die Standortgemeinde, nicht das Finanzamt — KommSt ist eine Gemeindeabgabe und fließt direkt in den Gemeindehaushalt. Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen die Brutto-Lohnsumme (laufend + Sonderzahlungen), mit denselben Ausnahmen wie die SV. Der Satz ist seit Einführung 1994 unverändert.
KommSt-Satz nach Jahr
Werte für das aktuelle Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; 2024/2025 hardcoded (Satz seit 1994 unverändert); 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Anwendung sowohl auf laufende Bezüge als auch auf 13./14. Gehalt.
Beispiel: Brutto € 4.000/Monat (2026)
Laufend: € 4.000 × 3 % = € 120/Monat KommSt. 13./14.: € 4.000 × 3 % je Bezug = € 120. Jahressumme: 14 × € 120 = € 1.680, die der DG an die Standortgemeinde abführt, kommt zu den anderen Lohnnebenkosten (SV-DG, DB, DZ, MVK) hinzu.
Siehe auch
- Sozialversicherung (SV) , KommSt teilt die SV-Bemessungsgrundlage, die zentrale Lohnnebenkosten-Größe für den DG.
Quellen: §§ 1–6 KommStG 1993 (RIS), BMF Lohnsteuerrichtlinien Rz 8001 ff., BVAEB "Beitragsrechtliche Werte 2026".