Kommunalsteuer (KommSt)
Definition
Die Kommunalsteuer nach §§ 1–6 KommStG ist eine reine DG-Abgabe von 3 % auf die Lohn- und Gehaltssumme aller Dienstnehmer einer Betriebsstätte. DN tragen nichts. Empfänger ist die Standortgemeinde, nicht das Finanzamt. Die KommSt ist eine Gemeindeabgabe und fließt direkt in den Gemeindehaushalt. Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen die Brutto-Lohnsumme (laufend + Sonderzahlungen), mit denselben Ausnahmen wie die SV. Der Satz ist seit Einführung 1994 unverändert.
KommSt-Satz nach Jahr
Werte für das aktuelle Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; 2024/2025 hardcoded (Satz seit 1994 unverändert); 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Anwendung sowohl auf laufende Bezüge als auch auf 13./14. Gehalt.
Beispiel: Brutto € 4.000/Monat (2026)
Laufend: € 4.000 × 3 % = € 120/Monat KommSt. 13./14.: € 4.000 × 3 % je Bezug = € 120. Jahressumme: 14 × € 120 = € 1.680, die der DG an die Standortgemeinde abführt, kommt zu den anderen Lohnnebenkosten (SV-DG, DB, DZ, MVK) hinzu.
Siehe auch
- Sozialversicherung (SV) , KommSt teilt die SV-Bemessungsgrundlage, die zentrale Lohnnebenkosten-Größe für den DG.
Quellen: §§ 1–6 KommStG 1993 (RIS), BMF Lohnsteuerrichtlinien Rz 8001 ff., BVAEB "Beitragsrechtliche Werte 2026".