Krankenversicherung der Pensionisten
Definition
Von einer Pension wird nur ein Sozialversicherungsbeitrag abgezogen: die Krankenversicherung (§ 73 Abs 1 ASVG). Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung fallen weg. Der Satz beträgt 6 % und gilt für jede Monatspension, für die 13. und 14. Pension und auch für eine Ausgleichszulage. § 73 selbst nennt keine Höchstbeitragsgrundlage. Unser Rechner deckelt wie der Brutto-Netto-Rechner des BMF bei der Höchstbeitragsgrundlage; das greift nur bei mehreren Bezügen zusammen, denn eine einzelne ASVG-Pension liegt darunter. Waisenpensionen sind ausgenommen, und der Abzug setzt voraus, dass man in Österreich lebt oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über die Krankenversicherung besteht. Bei der Beamtenpension des Bundes gilt das B-KUVG mit eigenem Satz, dazu kommt der Pensionssicherungsbeitrag.
Beispiel 2026
Bei einer Bruttopension von 2.000,00 € gehen 2026 jeden Monat 120,00 € Krankenversicherung ab (6 %), von der 13. und 14. Pension noch einmal je 120,00 €, im Jahr also 1.680,00 €. Danach folgt die Lohnsteuer.
Satz je Jahr seit 2002
ASVG: § 73 Abs 1, bis 2015 mit dem Ergänzungsbeitrag nach Abs 1a. Beamtenpension: § 22 Abs 1 und § 20 Abs 2 B-KUVG, bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs 6 B-KUVG). Beide Sätze stiegen am 1. Juni 2025 auf 6 %.
Quellen: § 73 ASVG idF BGBl I 20/2025 und frühere Fassungen; §§ 19 bis 22 B-KUVG (RIS, Fassungen je Jahr).