13. und 14. Pension

Wann die 13. und 14. Pension kommen, wie hoch sie sind, was davon abgezogen wird und warum die erste nach dem Pensionsantritt kleiner ausfällt, Stand 2026.

Definition

Zur Pension im April und im Oktober gibt es je eine Sonderzahlung, die 13. und 14. Pension (§ 105 ASVG). Sie ist so hoch wie die Pension dieses Monats, einschließlich einer Ausgleichszulage, und wird mit ihr überwiesen; weil Pensionen im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt werden (§ 104 Abs 2 ASVG), landet sie Anfang Mai bzw. Anfang November am Konto. Die erste Sonderzahlung nach dem Pensionsantritt ist seit 2011 kleiner: für jeden Monat ohne Pension in den sechs Monaten bis April bzw. Oktober fällt ein Sechstel weg (§ 105 Abs 3a ASVG). Von beiden geht die Krankenversicherung ab wie von der Monatspension; die Lohnsteuer ist aber begünstigt, weil sie als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gelten (§ 67 Abs 1 EStG): 620 € bleiben steuerfrei, der Rest nach Abzug der Krankenversicherung wird mit 6 % besteuert, und sind beide zusammen brutto nicht höher als 2.615 €, fällt gar keine Lohnsteuer an.

Beispiel 2026: die Medianpension

Monatspension
13. Pension
14. Pension
Brutto
2.199,00 €
2.199,00 €
2.199,00 €
Krankenversicherung
− 131,94 €
− 131,94 €
− 131,94 €
Lohnsteuer
− 153,65 €
− 86,82 €
− 124,03 €
Netto
1.913,41 €
1.980,24 €
1.943,03 €

Eine ASVG-Pension von 2.199,00 € brutto im Monat (mittlere Pension 2026, Prognose), alleinstehend, ohne Kinder. Die 13. Pension kommt mit der Aprilpension, die 14. mit der Oktoberpension. Gerechnet wie im Pensionsrechner.

Beamtenpension: vier Sonderzahlungen

Der Ruhebezug eines Bundesbeamten kennt keine 13. und 14. Pension, sondern vier Sonderzahlungen zu je 50 % am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember (§ 28 Pensionsgesetz 1965). Im Jahr ergibt das dieselbe Summe. Von ihnen gehen die Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionssicherungsbeitrag ab.

Nettopension berechnenSonstige Bezüge (§ 67 EStG) Pensionserhöhung und Kaufkraft

Quellen: § 105 und § 73 ASVG, § 28 Pensionsgesetz 1965, § 67 Abs 1 EStG 1988 (RIS); Statistik Austria, Jahreseinkommen der Pensionist:innen, für die mittlere Pension.