Pensionskonto
Definition
Das Pensionskonto ist das persönliche Konto, auf dem die gesetzliche Pension seit 2005 angespart wird (Allgemeines Pensionsgesetz, APG). Es gilt für alle, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und nach ASVG, GSVG oder BSVG versichert sind. Wer schon vor 2005 Versicherungszeiten hatte, bekam zum 1. Jänner 2014 eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG): der Wert der Zeiten bis Ende 2013, nach altem und neuem Recht verglichen. Seitdem wächst das Konto Jahr für Jahr um eine Teilgutschrift, und der bisherige Stand wird mit der Lohnentwicklung aufgewertet. Aus dem Stand am Stichtag ergibt sich die Pension.
Aufwertungszahl seit 2005
Die Aufwertungszahl eines Jahres wertet den Kontostand am Ende des Vorjahres auf; sie misst, wie stark die durchschnittliche Beitragsgrundlage zwei Jahre davor gestiegen ist. Kindererziehung: die monatliche Beitragsgrundlage, die für jeden Monat der Kindererziehung gutgeschrieben wird, seit 2006 jährlich mit der Aufwertungszahl erhöht. 2027: voraussichtlicher Wert der ÖGK bis zur Kundmachung (vorläufig).
So wird gerechnet
- Teilgutschrift: 1,78 % (Kontoprozentsatz) der Summe aller Beitragsgrundlagen eines Jahres: Gehalt mit 13. und 14., Kindererziehung, Arbeitslosengeld, Präsenzdienst und andere Zeiten. Höchstens zählt die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, 420 tägliche Höchstbeitragsgrundlagen, 2026 also 420 × 231,00 € = 97.020,00 €. Die höchste Teilgutschrift 2026 beträgt damit 1.726,96 € (§ 12 Abs 1 und 2 APG).
- Aufwertung: Am Jahresende wird der bisherige Stand mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des Folgejahres multipliziert und die neue Teilgutschrift dazugezählt. Die Aufwertungszahl folgt der durchschnittlichen Beitragsgrundlage, also den Löhnen, mit zwei Jahren Abstand. Im Jahr des Pensionsantritts wird nicht mehr aufgewertet (§ 12 Abs 3 APG).
- Gesamtgutschrift: Die Summe aus allen aufgewerteten Teilgutschriften und einer allfälligen Kontoerstgutschrift. Sie steht in der jährlichen Kontomitteilung und unter neuespensionskonto.at.
- Pension: Gesamtgutschrift am Stichtag ÷ 14 ergibt die monatliche Bruttopension zum Regelpensionsalter, 14 Mal im Jahr ausbezahlt (§ 5 Abs 1 APG). Früher oder später verringert oder erhöht sich der Betrag, siehe Pensionsantrittsalter.
Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat, Kontostand 30.000 € (2026)
Ein Gehalt von 4.230 € brutto im Monat, das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose), 14 Mal im Jahr, und ein Kontostand von 30.000 € Ende 2025. Die Pension in der letzten Zeile ist die Bruttopension, die dieser Stand bei einem Pensionsantritt zum Regelpensionsalter Anfang 2027 ergäbe.
Siehe auch
- Pensionsantrittsalter, wie Abschläge und Zuschläge die Pension aus dem Konto verändern.
- Höchstbeitragsgrundlage, die Grenze der Teilgutschrift.
Quellen: §§ 1, 5, 11, 12 und 15 APG und Anlage 2 APG; § 108a ASVG (Aufwertungszahl) mit den jährlichen Kundmachungen im BGBl II; ÖGK für den voraussichtlichen Wert 2027; Pensionsversicherungsanstalt, Pensionskonto (RIS, pv.at).