Pensionsantrittsalter
Definition
Das Pensionsantrittsalter ist das Alter, ab dem eine Alterspension beginnen kann. Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 Jahre (§ 4 Abs 1 APG). Für Frauen lag es bei 60 Jahren und steigt seit 2024 nach dem Geburtshalbjahr schrittweise auf 65 (BVG BGBl. Nr. 832/1992). Früher geht es mit der Korridorpension ab 63 Jahren (Abschlag) oder mit der Schwerarbeits- oder Langzeitversicherungspension, später mit einem Zuschlag. Die Pension beginnt am Stichtag, dem Monatsersten nach dem Geburtstag (§ 223 Abs 2 ASVG).
Regelpensionsalter der Frauen nach Geburtsdatum
Frauen, die bis 31.12.1963 geboren sind, gehen mit 60 Jahren in Pension. Danach steigt das Alter je Geburtshalbjahr um sechs Monate, bis es für Frauen ab Geburtsdatum 1.7.1968 dem der Männer entspricht: 65 Jahre.
Pensionsbeginn: der Stichtag, der Monatserste nach dem Geburtstag, an dem das Alter erreicht ist; fällt der Geburtstag auf einen Ersten, dieser Tag (§ 223 Abs 2 ASVG). Die Spanne reicht vom frühesten zum spätesten Geburtstag im Halbjahr.
Korridorpension
Mit der Korridorpension geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension (§ 4 Abs 2 APG). Bis zum Geburtsjahrgang 1963 ab 62 Jahren mit 480 Versicherungsmonaten, seit 2026 steigen beide Werte je Geburtsquartal um zwei Monate, bis 63 Jahre und 504 Monate (§ 38 APG). Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit bestehen. Für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter sinkt die Pension um 0,425 %, im Jahr also um 5,1 %. Für Frauen gibt es die Korridorpension erst, wenn ihr Regelpensionsalter über dem Korridoralter liegt.
Langzeitversicherung und Schwerarbeit
Die Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) gibt es mit 540 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit, also 45 Jahren; bis zu 60 Monate Kindererziehung zählen mit, ebenso Präsenz- und Zivildienst und Wochengeld, Arbeitslosigkeit nicht (§ 617 Abs 13 ASVG). Männer können sie ab 62 Jahren nehmen, Frauen nach dem Geburtshalbjahr wie in der Tabelle; bis zum Jahrgang 1965 ist das ihr Regelpensionsalter, früher in Pension gehen damit erst jüngere Jahrgänge. Für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter sinkt die Pension um 0,35 %, im Jahr um 4,2 % (§ 25 Abs 4 APG); eine abschlagsfreie Variante gibt es seit 2022 nicht mehr.
Die Schwerarbeitspension beginnt frühestens mit 60 Jahren: 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag (§ 4 Abs 3 APG). Der Abschlag beträgt 0,15 % je Monat, 1,8 % im Jahr. Seit 2026 können auch Pflegeberufe als Schwerarbeit zählen.
Wer früh zu arbeiten begonnen hat, bekommt den Frühstarterbonus (§ 262a ASVG): je Beitragsmonat aus Erwerbstätigkeit bis zum Monat des 20. Geburtstags 1,22 € (Wert 2026), höchstens 60 Monate, wenn insgesamt 300 solche Monate vorliegen und mindestens 12 davon vor dem 20. Er ist Teil der Pension und wird 14 Mal im Jahr ausbezahlt.
Abschläge und Zuschläge
Geht man vor dem Monatsersten nach dem Regelpensionsalter in Pension, wird die aus dem Pensionskonto errechnete Pension für jeden Monat früher gekürzt, geht man später, erhöht sie sich (§ 5 Abs 2 und 4 APG). Der Zuschlag gilt frühestens ab Erfüllung der Mindestversicherungszeit und ist mit 15,3 % begrenzt, das sind 3 Jahre Aufschub. Dazu wächst das Pensionskonto in jedem weiteren Arbeitsjahr.
Mindestversicherungszeit
Eine Alterspension gibt es nur mit mindestens 180 Versicherungsmonaten (15 Jahren) bis zum Stichtag, davon mindestens 84 (7 Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs 1 APG). Kindererziehungszeiten zählen zu den 180 Monaten, aber nicht zu den 84. Wer die Mindestversicherungszeit zum Regelpensionsalter noch nicht hat, kann sie durch Weiterarbeiten erfüllen.
Siehe auch
- Pensionskonto, woraus die Pension berechnet wird, auf die Abschläge und Zuschläge wirken.
- Pensionsanpassung, wie viel die erste Erhöhung nach dem Antritt bringt.
Quellen: §§ 4, 5 und 38 APG idF BGBl. I Nr. 25/2025 und BGBl. I Nr. 47/2025 (Teilpensionsgesetz), beide ab 1.1.2026; Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992; § 223 Abs 2 ASVG (RIS); Pensionsversicherungsanstalt.