Pensionsanpassung
Definition
Die Pensionsanpassung ist die Erhöhung der Pensionen am 1. Jänner jedes Jahres (§ 108h ASVG). Ihr Maßstab ist der Richtwert, die durchschnittliche Inflation der zwölf Monate von August bis Juli vor der Anpassung (§ 108f Abs 3 ASVG); danach wird der Anpassungsfaktor festgesetzt (§ 108 Abs 5 ASVG). Fast jedes Jahr legt der Nationalrat aber eigene Staffeln fest: einen Prozentsatz bis zu einer Grenze und darüber einen fixen Betrag, manchmal einen Satz, der mit der Pension sinkt. Seit 2018 gilt die Staffel jeweils für das Gesamtpensionseinkommen, also alle gesetzlichen Pensionen einer Person zusammen, und die Erhöhung wird im Verhältnis der Pensionen aufgeteilt. Beamtenpensionen des Bundes steigen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß (§ 41 Abs 2 Pensionsgesetz 1965). Wer erst im Vorjahr in Pension gegangen ist, bekommt die erste Erhöhung oft nur zum Teil.
Pensionserhöhung 2027
Am 1. Jänner 2027 steigen die Pensionen um 2,95 % bis 6.930 €, + 204,44 € über 6.930 €. Wer 2026 in Pension gegangen ist, bekommt 50 % davon (erste Anpassung: zur Hälfte).
Monatliche Bruttopension, eine Pension je Person. Bei mehreren Pensionen gilt die Staffel für die Summe, die Erhöhung wird anteilig aufgeteilt.
Alle Pensionserhöhungen seit 2002
„Medianpension Vorjahr": die mittlere Bruttopension des Vorjahres je Monat (Statistik Austria, Jahreseinkommen ÷ 14), ab 2025 mit den Pensionsanpassungen fortgeschrieben, weil Statistik Austria diese Jahre noch nicht veröffentlicht hat (Prognose). Die Erhöhung selbst steht für jedes Jahr gesetzlich fest; „Plus für den Median" zeigt, wie die Staffel in der Mitte wirkte. Die Erhöhung 2009 galt schon ab der Pension für November 2008. „Erstes Jahr": was eine Pension mit Stichtag im Vorjahr bekam.
Die erste Erhöhung nach dem Pensionsantritt
Wie viel eine Pension bei ihrer ersten Anpassung bekommt, hat sich oft geändert. Bis 2004 gab es die volle Erhöhung. Von 2005 bis 2008 und von 2011 bis 2019 galt ein Wartejahr: die erste Erhöhung kam erst im zweiten Jänner nach dem Stichtag. 2022 hing sie am Antrittsmonat: Jänner 100 %, jeden Monat 10 Punkte weniger, und wer im November oder Dezember in Pension ging, bekam die erste Erhöhung erst im übernächsten Jänner. 2023 galt dieselbe Staffel, aber mit mindestens der Hälfte für jeden Monat (§ 775 Abs 6 ASVG). 2024 und 2025 war diese Aliquotierung ausgesetzt. Seit 2026 bekommt jede Pension mit Stichtag im Vorjahr die Hälfte, egal in welchem Monat sie begann (§ 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 25/2025). Für Beamtenpensionen regelt § 41 Pensionsgesetz die erste Anpassung eigens, mit demselben Ergebnis.
Einmalzahlungen neben der Erhöhung
In einigen Jahren gab es zusätzlich eine Einmalzahlung, hier nach dem Jahr der Auszahlung. Sie ist nicht Teil der Pension und erhöht daher auch die Basis für das nächste Jahr nicht.
- 2002: Wertausgleich mit der Februarpension: 1,8 % der Jahrespension bis 10.525,17 €, darüber ein gedeckelter Betrag (BGBl II 439/2001). Lohnsteuerpflichtig.
- 2003: Wertausgleich: 1,5 % der Jahrespension bis 26.600 €, zur Hälfte in sieben Teilen im ersten Halbjahr, zur Hälfte am 1. Juli und 1. September (BGBl II 438/2002 idF 311/2003). Lohnsteuerpflichtig.
- 2007: 60 € bis 1.380 € Pension, 45 € bis 1.920 €, darüber 25 € (§ 629 ASVG); knapp unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz eine besondere Einmalzahlung (§ 630 Abs 3 ASVG). Lohnsteuerpflichtig, ohne Krankenversicherung.
- 2008: Im November, mit der vorgezogenen Erhöhung 2009: 20 % einer Monatspension bis 747 €, 150 € bis 1.000 €, sinkend auf 50 € bis 2.800 € (§ 639 ASVG), lohnsteuerpflichtig; dazu 210 € Energiekostenzuschuss für Bezieher der Ausgleichszulage, ohne Lohnsteuer (§ 638 ASVG).
- 2009: Mit der Dezemberpension: 4,2 % einer Monatspension bis 1.200 €, auslaufend bei 1.300 € (§ 649 ASVG). Lohnsteuerpflichtig.
- 2016: 100 € im Dezember, steuerfrei (§ 700a ASVG). Ab hier sind alle Einmalzahlungen steuerfrei.
- 2022: Für Bezieher der Ausgleichszulage 150 € im März (§ 759a ASVG), 150 € im April (§ 759b ASVG) und 300 € im September (§ 771 ASVG); für alle im September eine Teuerungszahlung bis 500 €, auslaufend bei 2.250 € (§ 772a ASVG).
- 2023: Direktzahlung im März: 30 % einer Monatspension bis 1.666,66 €, 500 € bis 2.000 €, auslaufend bei 2.500 € (§ 776 ASVG).
Quellen: §§ 108, 108f, 108h ASVG und die Anpassungsbestimmungen je Jahr (§§ 607, 617, 634, 658, 663, 666, 711, 717a, 728, 744, 759, 775, 790 ASVG), Kundmachungen BGBl II 439/2001, 438/2002, 598/2003, 531/2004, 446/2005, 532/2006, 359/2007, 450/2009, 403/2010, 398/2011, 434/2013, 267/2014, 417/2015, 341/2016 (RIS); Pensionsanpassungsgesetz 2025; § 41 Pensionsgesetz 1965; Sozialministerium 12.09.2025; Pensionsversicherungsanstalt, Pensionsanpassung 2027; Statistik Austria, Jahreseinkommen der Pensionist:innen.