Ausgleichszulage
Definition
Die Ausgleichszulage stockt eine niedrige Pension auf einen Mindestbetrag auf, den Richtsatz (§§ 292 bis 299 ASVG). Liegen die Bruttopension und das übrige Nettoeinkommen zusammen unter dem Richtsatz, zahlt die Pensionsversicherung die Differenz dazu. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern, die im gemeinsamen Haushalt leben, gilt ein höherer Richtsatz, und das Nettoeinkommen des Partners zählt mit, ebenso Unterhaltsansprüche (§ 294 ASVG); für jedes Kind steigt er um einen eigenen Betrag. Voraussetzung ist der rechtmäßige, gewöhnliche Aufenthalt in Österreich (§ 292 Abs 1 ASVG). Die Ausgleichszulage kommt vierzehnmal im Jahr, auch mit der 13. und 14. Pension, und die Krankenversicherung wird auch von ihr abgezogen (§ 73 Abs 1 ASVG). Lohnsteuerpflichtig ist sie wie die Pension (§ 25 Abs 1 Z 3 lit f EStG), steuerfrei nur der Teil aus der Erhöhung je Kind (§ 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG); bei einem Einkommen in Höhe des Richtsatzes fällt wegen des Pensionistenabsetzbetrags aber keine Lohnsteuer an.
Beispiel 2026
Eine alleinstehende Pensionistin bekommt 2026 eine Bruttopension von 1.000,00 € und hat sonst kein Einkommen. Der Richtsatz beträgt 1.308,39 €, die Ausgleichszulage also 308,39 € im Monat, vierzehnmal im Jahr.
Richtsätze seit 2002
Bruttobetrag je Monat, vierzehnmal im Jahr. Die Werte für Ehepaare und je Kind sind hier ab 2017 angegeben. 2027 vorläufig: die Erhöhung um den gesetzlichen Prozentsatz steht fest, die Kundmachung der Beträge noch aus.
Bonus bei langer Versicherung
Wer mindestens 30 oder 40 Beitragsjahre aus Erwerbstätigkeit hat (360 bzw. 480 Beitragsmonate, bis zu 60 Monate Kindererziehung zählen mit) und mit dem Gesamteinkommen unter einer eigenen Grenze liegt, bekommt zusätzlich einen Bonus (§ 299a ASVG). Zur Ausgleichszulage heißt er Ausgleichszulagenbonus, ohne sie Pensionsbonus. Er hebt die Untergrenze für langjährig Versicherte über den Richtsatz.
Quellen: §§ 292 bis 299a ASVG (RIS, Fassungen je Jahr), Kundmachungen der Richtsätze im BGBl II je Jahr, Richtsätze 2023 in BGBl I 175/2022; § 73 ASVG; § 3 Abs 1 Z 4 lit f und § 25 Abs 1 Z 3 lit f EStG 1988; Pensionsversicherungsanstalt, Ausgleichszulage und Pensionserhöhung 2027.