Pensionistenabsetzbetrag
Definition
Der Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs 6 EStG wird direkt von der Lohnsteuer auf die Pension abgezogen, € 1 Absetzbetrag sind € 1 weniger Steuer. 2026 beträgt er € 1.020 im Jahr und sinkt ab laufenden Pensionseinkünften von € 21.614 gleichmäßig auf null bei € 31.494. Er steht zu, wenn du eine Pension beziehst und dir kein Verkehrsabsetzbetrag zusteht, also nicht zusätzlich aktiv arbeitest. Einen Werbungskostenpauschbetrag gibt es für Pensionen nicht.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Voraussetzungen
- Du bist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und lebst nicht dauernd getrennt. Eine Lebensgemeinschaft reicht nicht.
- Dein Partner hat Einkünfte von höchstens € 2.720 im Jahr.
- Dir steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (der braucht ein Kind und schließt den erhöhten Betrag aus).
Dann beträgt er 2026 bis zu € 1.502 und sinkt ab € 24.616 gleichmäßig auf null bei € 31.494. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt ihn nur nach Antrag mit dem Formular E 30, sonst kommt er über die Arbeitnehmerveranlagung.
Beträge und Grenzen nach Jahr
Jahresbeträge in Euro. Die Einschleifung misst an den laufenden Pensionseinkünften, also nach Krankenversicherung und ohne 13./14. Pension. Seit 2023 werden die Werte jährlich an die Inflation angepasst; künftige Jahre ohne festgesetzten Wert zeigen »—«.
Quellen: § 33 Abs 6 EStG 1988 (RIS, Fassungen je Jahr), Inflationsanpassungsverordnungen (BGBl II), BFG RV/5101328/2015 (Einschleifung an den Pensionseinkünften).