Pensionistenabsetzbetrag

Absetzbetrag auf die Lohnsteuer der Pension (§ 33 Abs 6 EStG), mit Einschleifung und erhöhtem Betrag für Verheiratete.

Definition

Der Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs 6 EStG wird direkt von der Lohnsteuer auf die Pension abgezogen, € 1 Absetzbetrag sind € 1 weniger Steuer. 2026 beträgt er € 1.020 im Jahr und sinkt ab laufenden Pensionseinkünften von € 21.614 gleichmäßig auf null bei € 31.494. Er steht zu, wenn du eine Pension beziehst und dir kein Verkehrsabsetzbetrag zusteht, also nicht zusätzlich aktiv arbeitest. Einen Werbungskostenpauschbetrag gibt es für Pensionen nicht.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Voraussetzungen

  • Du bist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und lebst nicht dauernd getrennt. Eine Lebensgemeinschaft reicht nicht.
  • Dein Partner hat Einkünfte von höchstens € 2.720 im Jahr.
  • Dir steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (der braucht ein Kind und schließt den erhöhten Betrag aus).

Dann beträgt er 2026 bis zu € 1.502 und sinkt ab € 24.616 gleichmäßig auf null bei € 31.494. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt ihn nur nach Antrag mit dem Formular E 30, sonst kommt er über die Arbeitnehmerveranlagung.

Beträge und Grenzen nach Jahr

Wert
2024
2025
2026
2027
Pensionistenabsetzbetrag
€ 954
€ 1.002
€ 1.020
€ 1.044
Einschleifung ab
€ 20.233
€ 21.245
€ 21.614
€ 22.104
Null bei
€ 29.482
€ 30.957
€ 31.494
€ 32.208
Erhöhter Absetzbetrag
€ 1.405
€ 1.476
€ 1.502
€ 1.537
Erhöht: Einschleifung ab
€ 23.043
€ 24.196
€ 24.616
€ 25.174
Partnereinkünfte höchstens
€ 2.545
€ 2.673
€ 2.720
€ 2.782

Jahresbeträge in Euro. Die Einschleifung misst an den laufenden Pensionseinkünften, also nach Krankenversicherung und ohne 13./14. Pension. Seit 2023 werden die Werte jährlich an die Inflation angepasst; künftige Jahre ohne festgesetzten Wert zeigen »—«.

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Quellen: § 33 Abs 6 EStG 1988 (RIS, Fassungen je Jahr), Inflationsanpassungsverordnungen (BGBl II), BFG RV/5101328/2015 (Einschleifung an den Pensionseinkünften).