Unterhaltsabsetzbetrag
Absetzbetrag für unterhaltszahlende Elternteile, gestaffelt pro Kind, monatlich angerechnet.Definition
Der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht jenem Elternteil zu, der nicht haushaltszugehöriges Kind per gerichtlichem Vergleich oder Behördentitel Unterhalt leistet. Voraussetzung: der Unterhalt wird tatsächlich gezahlt. Beträge sind gestaffelt nach Position des Kindes in der Reihenfolge und werden monatlich angerechnet. Wirkt als Absetzbetrag, direkt vom Tarifergebnis abgezogen (€1-für-€1).
Staffel pro Kind & Jahr
Monatsbeträge (jährlich = × 12), gelten je Monat in dem Unterhalt geleistet wurde. Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik, Indexierung zusammen mit den Tarifstufen; künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).
Beispiel: 3 Kinder, ganzjährig Unterhalt
Vater zahlt für drei nicht haushaltszugehörige Kinder ganzjährig Unterhalt. Monatsbeträge: € 38 (1. Kind) + € 56 (2. Kind) + € 75 (3. Kind) = € 169/Monat = € 2.028/Jahr. Wird direkt von der berechneten Tarifsteuer abgezogen.
Siehe auch
- Familienbonus Plus , separat dazu, kann gesplittet werden zwischen den getrennt lebenden Eltern.
- Alleinerzieherabsetzbetrag , für den Elternteil, BEI dem das Kind lebt, nicht für den unterhaltszahlenden Teil.
Quellen: § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 (RIS), BMF Steuerabsetzbeträge.