Unterhaltsabsetzbetrag

Absetzbetrag für unterhaltszahlende Elternteile, gestaffelt pro Kind, monatlich angerechnet.

Definition

Der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht jenem Elternteil zu, der nicht haushaltszugehöriges Kind per gerichtlichem Vergleich oder Behördentitel Unterhalt leistet. Voraussetzung: der Unterhalt wird tatsächlich gezahlt. Beträge sind gestaffelt nach Position des Kindes in der Reihenfolge und werden monatlich angerechnet. Wirkt als Absetzbetrag, direkt vom Tarifergebnis abgezogen (€1-für-€1).

Staffel pro Kind & Jahr

Reihenfolge
2025
2026
2027
1. Kind
€ 35
€ 38
2. Kind
€ 52
€ 56
jedes weitere Kind
€ 69
€ 75

Monatsbeträge (jährlich = × 12), gelten je Monat in dem Unterhalt geleistet wurde. Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik, Indexierung zusammen mit den Tarifstufen; künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).

Beispiel: 3 Kinder, ganzjährig Unterhalt

Vater zahlt für drei nicht haushaltszugehörige Kinder ganzjährig Unterhalt. Monatsbeträge: € 38 (1. Kind) + € 56 (2. Kind) + € 75 (3. Kind) = € 169/Monat = € 2.028/Jahr. Wird direkt von der berechneten Tarifsteuer abgezogen.

Siehe auch

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Quellen: § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 (RIS), BMF Steuerabsetzbeträge.

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