Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Absetzbetrag für Alleinerziehende, identische Staffel wie AVAB, mutuell ausschließend.Definition
Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) nach § 33 Abs 4 Z 2 EStG ist das Pendant zum AVAB für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind im selben Haushalt leben und mehr als sechs Monate im Jahr nicht in einer Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) stehen. Der Betrag wird direkt vom Tarifergebnis abgezogen (€1-für-€1) und ist identisch gestaffelt wie der AVAB. Mutuell ausschließend mit dem AVAB, pro Familie zählt nur einer.
Staffel nach Kinderzahl & Jahr
Jahresbeträge (monatlich = ÷ 12), identisch zum AVAB. Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik; Inflationsanpassung erfolgt zusammen mit den Tarifstufen (§ 33 Abs 1a EStG); künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).
Beispiel: Alleinerzieherin, 1 Kind
Alleinerzieherin mit einem Kind unter 18 (mit Familienbeihilfe), ohne Partner. Anspruch: € 612/Jahr = € 51/Monat. Bei Bruttogehalt 3.000 €/Monat wird der AEAB direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Bei niedriger Tarifsteuer und aktivem AEAB wird der Kindermehrbetrag (bis € 700/Kind) erstattet, sofern die Tarifsteuer unter dieser Schwelle bleibt.
Siehe auch
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) , identische Beträge, aber für Paare mit nur einem Erwerbseinkommen.
- Unterhaltsabsetzbetrag , für den getrennt lebenden Elternteil, der Unterhalt zahlt, nicht für die/den Alleinerzieher/in.
Quellen: § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 (RIS), BMF Steuerabsetzbeträge, BGBl. II Nr. 191/2025 (Inflationsanpassung 2026).