Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Absetzbetrag für Familien mit nur einem Erwerbseinkommen, direkt vom Tarifergebnis abgezogen, gestaffelt nach Kinderzahl.Definition
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG entlastet Familien, in denen ein Partner praktisch das gesamte Einkommen trägt. Anspruch besteht bei mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, sofern die Partner-Jahreseinkünfte unter € 7.411 liegen. Der Betrag wird direkt vom Tarifergebnis abgezogen (€1 Absetzbetrag = €1 weniger Steuer) und ist gestaffelt nach Kinderzahl. Mutuell ausschließend mit dem AEAB.
Staffel nach Kinderzahl & Jahr
Jahresbeträge (monatlich = ÷ 12); ohne Kind besteht kein Anspruch. Ab dem 3. Kind kommen je € 273 hinzu. Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik, jährlich inflationsangepasst; künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«).
Beispiel: Familie mit 2 Kindern, Partner ohne Einkommen
Alleinverdiener-Vater mit zwei Kindern (unter 18, mit Familienbeihilfe), Partnerin ohne eigenes Erwerbseinkommen. Anspruch: € 828/Jahr = € 69/Monat. Bei Bruttogehalt 4.000 €/Monat wird der Jahres-AVAB direkt von der berechneten Tarifsteuer abgezogen, €1-für-€1, unabhängig vom Grenzsteuersatz. Sinkt dadurch die Tarifsteuer unter € 700 je Kind, kommt zusätzlich der Kindermehrbetrag zur Erstattung.
Siehe auch
- Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) , identische Beträge, aber für Alleinerziehende ohne Partner.
- Familienbonus Plus , kombinierbar mit AVAB; deutlich höherer Betrag pro Kind.
Quellen: § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 (RIS), BMF Steuerabsetzbeträge, BGBl. II Nr. 191/2025 (Inflationsanpassung 2026).