Behindertenfreibetrag (§ 35 EStG)

Pauschalbetrag nach Behinderungsgrad, 25 % bis 95 %+, gestaffelt in acht Stufen.

Definition

Der Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs 3 EStG ist ein pauschaler Jahresbetrag für Personen mit anerkanntem Behinderungsgrad ab 25 %. Der Freibetrag ist gestaffelt in acht Stufen, je höher der Behinderungsgrad, desto höher der jährliche Pauschalbetrag. Wirkt als Freibetrag (reduziert die Bemessungsgrundlage), nicht als Absetzbetrag, die tatsächliche Ersparnis hängt am Grenzsteuersatz.

Staffel nach Behinderungsgrad & Jahr

Behinderungsgrad
2025
2026
2027
25 % – 34 %
€ 124
€ 124
35 % – 44 %
€ 164
€ 164
45 % – 54 %
€ 401
€ 401
55 % – 64 %
€ 486
€ 486
65 % – 74 %
€ 599
€ 599
75 % – 84 %
€ 718
€ 718
85 % – 94 %
€ 837
€ 837
95 % – und mehr
€ 1.198
€ 1.198

Jahresbeträge, aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik; künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«). Bei Grad unter 25 % besteht kein Freibetragsanspruch. Zusätzlich sind anerkannte Mehraufwendungen (etwa Hilfsmittel, Diätaufwendungen) gesondert absetzbar.

Beispiel: Grad 50 %, steuerbares Einkommen 40.000 €

Person mit anerkanntem Behinderungsgrad 50 % und steuerbarem Einkommen 40.000 €. Freibetrag laut Staffel: € 401/Jahr. Dieser reduziert die Bemessungsgrundlage. Grenzsteuersatz bei 40.000 € ist 40 %, tatsächliche Steuerersparnis daher € 401 × 40 % = € 160,40. Über die Lohnverrechnung dem Dienstgeber meldbar (sonst über die Arbeitnehmerveranlagung).

Siehe auch

  • Einkommensteuertarif , wie der Grenzsteuersatz die tatsächliche Ersparnis bestimmt.
  • Kirchenbeitrag , ähnliche Wirkungsmechanik (Sonderausgabe statt Freibetrag, beide am Grenzsteuersatz).
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Quellen: § 35 Abs 3 EStG 1988 (RIS), BMF Außergewöhnliche Belastungen, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idgF).

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