Kirchenbeitrag (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG)
Sonderausgabe, gedeckelt auf €600/Jahr, wirkt am Grenzsteuersatz (nicht €1-für-€1).Definition
Der Kirchenbeitrag ist nach § 18 Abs 1 Z 5 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig, gedeckelt auf € 600 pro Jahr. Wichtig: Sonderausgaben wirken NICHT wie Absetzbeträge. Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, sodass die Steuerersparnis dem Grenzsteuersatz entspricht (z.B. bei 40 % Grenzsteuersatz: € 600 Sonderausgabe = € 240 weniger Steuer).
Wirkung nach Grenzsteuersatz
Annahme: Kirchenbeitrag in Höhe des Maximums von € 600 wird voll geltend gemacht.
Beispiel: €500/Jahr Kirchenbeitrag
Person bezahlt 500 € Kirchenbeitrag pro Jahr, voll abzugsfähig (unter der € 600-Grenze). Bei steuerbarem Einkommen 50.000 € (Grenzsteuersatz 40 %): tatsächliche Steuerersparnis 500 € × 40 % = 200 €. Bei niedrigerem Einkommen und Grenzsteuersatz 30 %: 500 € × 30 % = 150 €. Die Bemessungsgrundlage sinkt, nicht direkt die Steuer.
Siehe auch
- Gewerkschaftsbeitrag , Werbungskosten (nicht Sonderausgabe), anderes Berechnungsschema.
- Einkommensteuertarif , wie der Grenzsteuersatz im Detail entsteht (Tarifstufen).
Quellen: § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 (RIS), BMF Sonderausgaben.