Gewerkschaftsbeitrag

Werbungskosten, vollständig abzugsfähig, kein Höchstbetrag, wirkt am Grenzsteuersatz.

Definition

Beiträge zu beruflichen Interessenvertretungen, vor allem Gewerkschaftsbeiträge, sind nach § 16 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, sodass die Ersparnis dem Grenzsteuersatz entspricht. Im Gegensatz zum Kirchenbeitrag (Sonderausgabe) gibt es keinen Höchstbetrag , der tatsächlich bezahlte Beitrag ist voll abzugsfähig.

Werbungskosten vs. Sonderausgaben

Aspekt
Werbungskosten
Sonderausgaben
Kategorie
Werbungskosten (§ 16 EStG)
Sonderausgaben (§ 18 EStG)
Höchstbetrag
keine Grenze
meist € 600/Jahr (KiBei)
Wirkung
= Grenzsteuersatz × Betrag
= Grenzsteuersatz × Betrag
Beispiele
Gewerkschaft, AK-Mitgl., berufl. Fortbild., Arbeitsmittel
Kirchenbeitrag, Spenden, freiw. Personenversicherung

Beide reduzieren die Bemessungsgrundlage, die Wirkung am Geldbeutel hängt am Grenzsteuersatz. Beim Werbungskosten-Pauschalbetrag von € 132/Jahr ist bereits vieles "abgegolten"; Beiträge darüber hinaus müssen explizit geltend gemacht werden.

Beispiel: €240/Jahr Gewerkschaftsbeitrag

Person bezahlt 20 €/Monat = 240 €/Jahr Gewerkschaftsbeitrag. Bei steuerbarem Einkommen 45.000 € (Grenzsteuersatz 40 %): Steuerersparnis 240 € × 40 % = 96 €. Wird der Beitrag vom Dienstgeber laufend einbehalten und gemeldet, fließt die Vergünstigung bereits über die laufende Lohnsteuer ein, sonst über die Arbeitnehmerveranlagung.

Siehe auch

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Quellen: § 16 EStG 1988 (RIS), BMF Werbungskosten.

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