Pendlerpauschale & Pendlereuro
§16 EStG Pauschale plus §33-Absetzbetrag, was Pendler Brutto-zu-Netto-mäßig wirklich entlastet.Definition
Die Pendlerpauschale ist ein steuerlicher Pauschbetrag für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§16 Abs. 1 Z 6 EStG). Sie wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, sie senkt also die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, nicht direkt die Steuer. Zwei Varianten: Kleine Pauschale, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; Große Pauschale, wenn der ÖV unzumutbar ist (zu lange Fahrzeit, körperliche Behinderung, kein Angebot). Beträge sind nach Entfernung gestaffelt (ab 2 km / 20 km) und werden mit der Pendler-Tage-Anzahl pro Monat skaliert (11 / 8 / 4 Tage).
Pendlereuro (zusätzlich)
Wer Pendlerpauschale bezieht, erhält zusätzlich den Pendlereuro nach §33 Abs. 5 Z 4 EStG. Der wirkt anders als die Pauschale: er ist ein Absetzbetrag, wird also direkt von der Lohnsteuer abgezogen, nicht von der Bemessungsgrundlage. 2026: 6 € pro km einfache Wegstrecke pro Jahr. Bei 30 km also € 180/Jahr Steuerersparnis on top der Pauschale.
Pauschale (Monatswerte bei 11 Pendlertagen)
Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; 2025 = 2026 (Pauschale-Beträge wurden zuletzt 2023 angepasst, seither stabil); 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Bei 8 Arbeitstagen ⅔ der Pauschale, bei 4 Tagen ⅓. Der Pendlereuro wurde durch AbgÄG 2025 zum 1.1.2026 von 2 € auf 6 € pro km verdreifacht, siehe Abschnitt darüber.
Beispiel: 30 km, 11 Pendlertage, ÖV unzumutbar
Große Pauschale 20 – 40 km: € 123/Monat = € 1.476/Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von ~40 % entlastet das die Lohnsteuer um ~€ 590/Jahr. Plus Pendlereuro: 30 km × 6 € = € 180/Jahr direkt von der Steuer. Gesamtwirkung also ~€ 770/Jahr Netto-Plus für jemanden auf der zweiten Tarifstufe.
Siehe auch
- Einkommensteuertarif (§33 EStG) , progressive Stufen, die Pauschale wirkt linear auf die Bemessungsgrundlage, der Effekt hängt vom Grenzsteuersatz ab.
Quellen: §16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (RIS), §33 Abs. 5 Z 4 EStG (Pendlereuro), BGBl. II Nr. 191/2025 (Inflationsanpassung 2026).