Pendlerpauschale & Pendlereuro

§16 EStG Pauschale plus §33-Absetzbetrag, was Pendler Brutto-zu-Netto-mäßig wirklich entlastet.

Definition

Die Pendlerpauschale ist ein steuerlicher Pauschbetrag für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§16 Abs. 1 Z 6 EStG). Sie wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, sie senkt also die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, nicht direkt die Steuer. Zwei Varianten: Kleine Pauschale, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; Große Pauschale, wenn der ÖV unzumutbar ist (zu lange Fahrzeit, körperliche Behinderung, kein Angebot). Beträge sind nach Entfernung gestaffelt (ab 2 km / 20 km) und werden mit der Pendler-Tage-Anzahl pro Monat skaliert (11 / 8 / 4 Tage).

Pendlereuro (zusätzlich)

Wer Pendlerpauschale bezieht, erhält zusätzlich den Pendlereuro nach §33 Abs. 5 Z 4 EStG. Der wirkt anders als die Pauschale: er ist ein Absetzbetrag, wird also direkt von der Lohnsteuer abgezogen, nicht von der Bemessungsgrundlage. 2026: 6 € pro km einfache Wegstrecke pro Jahr. Bei 30 km also € 180/Jahr Steuerersparnis on top der Pauschale.

Pauschale (Monatswerte bei 11 Pendlertagen)

Aktuelles Jahr direkt aus der Rechenlogik gelesen; 2025 = 2026 (Pauschale-Beträge wurden zuletzt 2023 angepasst, seither stabil); 2027 noch nicht festgesetzt (»—«). Bei 8 Arbeitstagen ⅔ der Pauschale, bei 4 Tagen ⅓. Der Pendlereuro wurde durch AbgÄG 2025 zum 1.1.2026 von 2 € auf 6 € pro km verdreifacht, siehe Abschnitt darüber.

Entfernung
Klein 2025
Groß 2025
Klein 2026
Groß 2026
Klein 2027
Groß 2027
2 – 20 km
€ 31
€ 31
20 – 40 km
€ 58
€ 123
€ 58
€ 123
40 – 60 km
€ 113
€ 214
€ 113
€ 214
über 60 km
€ 168
€ 306
€ 168
€ 306

Beispiel: 30 km, 11 Pendlertage, ÖV unzumutbar

Große Pauschale 20 – 40 km: € 123/Monat = € 1.476/Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von ~40 % entlastet das die Lohnsteuer um ~€ 590/Jahr. Plus Pendlereuro: 30 km × 6 € = € 180/Jahr direkt von der Steuer. Gesamtwirkung also ~€ 770/Jahr Netto-Plus für jemanden auf der zweiten Tarifstufe.

Siehe auch

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Quellen: §16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (RIS), §33 Abs. 5 Z 4 EStG (Pendlereuro), BGBl. II Nr. 191/2025 (Inflationsanpassung 2026).

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