Einkommensteuertarif (§ 33 EStG)
Die progressive Tarifformel, sieben Stufen von 0 % bis 55 %, mit jährlich inflationsangepassten Grenzbeträgen.Definition
Der Einkommensteuertarif nach § 33 EStG ist die progressive Tarifformel für das steuerbare Einkommen. Jeder Euro fällt in eine Tarifstufe und wird mit dem zugehörigen Grenzsteuersatz besteuert, kein einziger Euro wird mit dem Höchstsatz auf das gesamte Einkommen besteuert. Sieben Stufen von 0 % bis 55 %. Die ersten sechs Grenzbeträge werden jährlich per Inflationsanpassungsverordnung (BGBl. II) automatisch zu 2/3 angepasst; das letzte Drittel legt die BMin per Verordnung fest. Die Stufe ab € 1.000.000 (Reichensteuer-Grenze) ist seit 2016 unverändert.
Tarifstufen nach Jahr
Werte zeigen das obere Einkommens-Ende der jeweiligen Stufe. 2026 direkt aus der Rechenlogik gelesen; frühere Jahre historisch fixiert (BMF Steuertarif-Tabelle); künftige Jahre noch nicht festgesetzt (»—«). Die Reichensteuer-Grenze von € 1.000.000 ist seit 2016 unverändert.
Stufen-Verschiebung je Jahr
Wie stark die Tarifgrenzen tatsächlich angehoben wurden, direkt aus den hinterlegten Stufen der jeweiligen Jahre errechnet (Ø über die indexierten Stufen; die fixe 1-Mio.-Grenze bleibt unberücksichtigt). Das spiegelt die real angewendete Inflationsanpassung wider, der Mechanismus dahinter ist unten erklärt.
Beispiel über 2 Jahre, steuerbares Einkommen € 40.000
Gleiches Einkommen, drei verschiedene Tarif-Jahre, die Differenz ist die direkte Auswirkung der Inflationsanpassung. Werte unmittelbar aus den oben gezeigten Tarifstufen errechnet.
Bei € 40.000 sinkt die Tarifsteuer 2026 um 145,90 € gegenüber 2025, etwa 0,4 %-Punkte niedrigere effektive Belastung. Der Grenzsteuersatz auf den nächsten Euro bleibt 40 %.
Wie die Inflationsanpassung funktioniert
Seit dem Steuerreformpaket 2022 (Wegfall der "kalten Progression") werden die ersten sechs Tarifstufen jährlich angepasst. Die Inflationsrate wird auf Basis Juli bis Juni des Vorjahres ermittelt. 2/3 der Anpassung erfolgt automatisch nach gesetzlichem Schlüssel und liegt per Verordnung der Finanzministerin fest; das letzte Drittel kann politisch flexibel verteilt werden (etwa zur Verstärkung niedriger Stufen). Für 2026 z.B. 2,6 % Inflation, davon 1,733 % (= 2/3) als automatische Erhöhung über alle Stufen außer der letzten.
Tarifänderungen: Hintergrund
- Die dritte Tarifstufe wurde 2024 von 41 % auf 40 % gesenkt (Steuerreformpaket 2022). Vorgängerwechsel: 2023 von 42 % auf 41 %.
- Der 55 %-Spitzensteuersatz auf Einkommen über 1 Mio. € ist seit 2016 in Kraft und wurde befristet bis 2029 verlängert (Abgabenänderungsgesetz 2024). Ab 2030 fällt er auf 50 % zurück, sofern keine neuerliche Verlängerung beschlossen wird.
- Die 1 Mio. €-Schwelle selbst ist seit 2016 NICHT inflationsangepasst, die einzige Stufe außerhalb der jährlichen Anpassung. Real fällt die Grenze damit jedes Jahr stärker.
Hinweis: Grundfall vs. Sonderfälle
Diese Seite beschreibt den Grundfall der Tarifsteuer. In bestimmten Konstellationen wird die Berechnung modifiziert: Hälftesteuersatz (§ 37 EStG) für außerordentliche Einkünfte, Progressionsvorbehalt bei vorübergehendem Arbeitslosengeld-Bezug, eigene Tarif-Anwendung bei ausländischen Einkünften mit Doppelbesteuerungsabkommen. Die Tarifsteuer wird zusätzlich um die zustehenden Absetzbeträge gekürzt (Familienbonus, Verkehrsabsetzbetrag, AVAB/AEAB usw.), der Brutto-Netto-Rechner modelliert das vollständig.
Siehe auch
- Familienbonus Plus , der wichtigste familienpolitische Absetzbetrag, direkt vom Tarifergebnis abgezogen.
- Sonderbezüge (13. & 14.) , eigener §67-Tarif (6 / 27 / 35,75 %) statt des progressiven Tarifs.
Quellen: § 33 EStG 1988 (RIS), BMF Steuertarif & Absetzbeträge, BGBl. II Nr. 178/2023 (Inflationsanpassung 2024), BGBl. II Nr. 192/2024 (Inflationsanpassung 2025), BGBl. II Nr. 191/2025 (Inflationsanpassung 2026).