Sachbezug
Geldwerter Vorteil wie Dienstwagen oder Dienstwohnung, erhöht die Steuer- und SV-Basis.Definition
Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den der Arbeitgeber dem Dienstnehmer zusätzlich zum Gehalt einräumt: Dienstwagen zur Privatnutzung, Dienstwohnung, Mahlzeiten, vergünstigte Personalkredite, etc. Steuerlich behandelt nach § 15 Abs 2 EStG als Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sozialversicherungsrechtlich nach § 49 Abs 1 ASVG als Teil der Beitragsgrundlage. Die Bewertung erfolgt nach der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 idgF): für die häufigen Tatbestände wie Dienstauto und Wohnung gelten fixe Berechnungssätze, sonstige Vorteile werden zum gemeinen Wert angesetzt.
Warum ein hoher Sachbezug das Bar-Netto drücken kann
Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für SV und Lohnsteuer, wird selbst aber nicht in Bar ausgezahlt. SV und LSt werden auf Brutto + Sachbezug berechnet, abgezogen wird aber nur vom Bar-Brutto. Solange der Sachbezug deutlich kleiner als der Bar-Brutto bleibt (typischer Dienstwagen €720/Mo bei €4.000+ Bar-Brutto), bleibt das Bar-Netto positiv. Wenn der Sachbezug größer wird als das Bar-Brutto und gleichzeitig der Grenzsteuersatz im oberen Tarifbereich liegt, kann die auf das Gesamteinkommen berechnete Lohnsteuer das Bar-Brutto übersteigen, das angezeigte Bar-Netto wird rechnerisch negativ. In der Praxis verrechnen Arbeitgeber und Arbeitnehmerveranlagung die Differenz, der Effekt ist also primär eine Cashflow-Frage.
Sachbezugswerteverordnung — wichtigste Tatbestände 2026
Werte für Lohnzettel-relevante Standardfälle. Quelle: BGBl. II Nr. 416/2001 in der für 2026 geltenden Fassung; CO2-Schwellen + Höchstwerte angepasst durch BGBl. II Nr. 262/2025.
Siehe auch
- Höchstbeitragsgrundlage (HBG) , der SV-Deckel — er begrenzt auch die SV-Pflicht auf Brutto + Sachbezug.
- Einkommensteuertarif (§ 33) , die progressive Staffel, die auf Brutto + Sachbezug greift.
Quellen: § 15 Abs 2 EStG 1988 (RIS), § 49 Abs 1 ASVG, Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 idgF), BGBl. II Nr. 262/2025 (CO2-Anpassung Dienstauto 2026), BMF "Lohnsteuerrichtlinien 2026" Rz 138 ff.