Vertragsarten
Wie jemand beschäftigt wird, entscheidet, welche Abgaben anfallen und wer sie trägt. Ein echter Dienstvertrag (Angestellter oder Arbeiter) löst die vollen Lohnnebenkosten aus. Ein freier Dienstvertrag ist ebenfalls ASVG-versichert, aber ohne Wohnbauförderung und ohne gesetzliches 13./14. Gehalt. Ein Werkvertrag ist echte Selbstständigkeit: der Auftragnehmer versichert sich selbst (GSVG/SVS), der Auftraggeber zahlt keine Lohnnebenkosten. Diese Kategorie ordnet die Vertragsarten und zeigt, was jede den Dienstgeber bzw. Auftraggeber kostet.
Eckdaten 2026
Änderungen 2026
- Arbeiter und Angestellte haben seit der ASVG-Harmonisierung identische SV-Sätze, der Unterschied ist heute großteils arbeitsrechtlich, nicht bei den Beiträgen. Mehr →
Begriffe in diesem Thema
- Angestellter
Echtes Dienstverhältnis nach ASVG, volle Lohnnebenkosten und 13./14. Gehalt. Im Rechner abgebildet.
- Arbeiter
Wie der Angestellte, SV-Sätze seit der Harmonisierung identisch. Der Unterschied ist heute arbeitsrechtlich.
- Beamter
Eigenes System (B-KUVG, BVAEB) statt ASVG, eigene Pension, meist keine Arbeitslosenversicherung.
- EPU / Neue Selbstständige
GSVG-versichert über die SVS: PV 18,5 %, KV 6,8 %, selbst getragen. Mindestbeitragsgrundlage 551,10 EUR/Mo.
- Freier Dienstnehmer
ASVG-versichert wie ein Angestellter, aber ohne Wohnbauförderung und ohne 13./14. Monatliche HBG 8.085 EUR.
- Geringfügige Beschäftigung
Bis 551,10 EUR/Mo (2026): Dienstnehmer SV-frei, Dienstgeber zahlt die pauschale Dienstgeberabgabe.
- Lehrling
ASVG mit reduzierter Belastung: keine Unfallversicherung, ermäßigte Arbeitslosenversicherung. Eigene Regeln.
- Werkvertrag
Selbstständig, GSVG-versichert, keine Lohnnebenkosten fuer den Auftraggeber. Kosten = das Honorar.