Freier Dienstnehmer
Definition
Der freie Dienstnehmer (freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG) schuldet Arbeit auf Zeit, aber ohne die persönliche Abhängigkeit eines echten Dienstverhältnisses: keine festen Arbeitszeiten, kein Weisungsrecht im engen Sinn, eigene Arbeitsmittel möglich. Sozialversicherungsrechtlich ist er seit 2008 aber fast wie ein Angestellter gestellt: voll ASVG-pflichtig inklusive Arbeitslosenversicherung und betrieblicher Vorsorge (BV).
Was der Dienstgeber zahlt
Die Lohnnebenkosten sind fast dieselben wie bei einem Angestellten: Dienstgeber-Sozialversicherung 20,48 %, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag und die betriebliche Vorsorge. Zwei Unterschiede zählen: es gibt keine Wohnbauförderung und kein gesetzliches 13./14. Gehalt (keine § 67-Begünstigung). Die Sozialversicherung ist auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage der freien Dienstnehmer von € 8.085/Mo gedeckelt, höher als die € 6.930/Mo der Angestellten, weil freie Dienstnehmer keine eigene Sonderzahlungs-Deckelung haben.
Steuer und Netto
Der Dienstgeber behält keine Lohnsteuer ein: freie Dienstnehmer versteuern ihr Einkommen selbst über die Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung, nach demselben Tarif (§ 33 EStG). Die Sozialversicherung wird hingegen laufend vom Honorar einbehalten. Eine Netto-Schätzung liefert dennoch der Brutto-Netto-Rechner, wenn du als Beschäftigungstyp „Freier Dienstnehmer" wählst.
Siehe auch
- Werkvertrag, die echte Selbstständigkeit ohne Lohnnebenkosten - die schärfste Abgrenzung zum freien Dienstvertrag.
- Höchstbeitragsgrundlage, warum der freie Dienstnehmer einen höheren Monatsdeckel hat.
Quellen: § 4 Abs 4 ASVG (RIS), WKO "Beitragswesen Freie Dienstnehmer 2026", ÖGK.