Geringfügige Beschäftigung

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze SV-frei für den Dienstnehmer, mit pauschaler Dienstgeberabgabe für den Betrieb.

Definition

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 EUR (2026) nicht übersteigt. Der Dienstnehmer ist dann in der Voll­versicherung SV-frei (nur unfallversichert) und kann sich freiwillig in KV und PV selbstversichern.

Was der Dienstgeber zahlt

Der Dienstgeber zahlt eine pauschale Dienstgeberabgabe (DGA), sobald die Summe aller geringfügigen Entgelte im Betrieb rund 826,65 EUR/Monat übersteigt: 19,4 % plus 1,1 % Unfallversicherung. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und betriebliche Vorsorge fallen ebenfalls an.

Im Rechner

Die geringfügige Beschäftigung ist als eigener Beschäftigungstyp hinterlegt: für den Dienstnehmer fällt unter der Grenze keine Sozialversicherung an (netto = brutto), der Dienstgeber zahlt Unfallversicherung und ab der 1,5-fachen Grenze die Dienstgeberabgabe. Wähle im Brutto-Netto-Rechner oder im Lohnkosten-Rechner „geringfügige Beschäftigung“, um cent-genau zu rechnen.

Quellen: § 5 ASVG, WKO "Beitragswesen 2026", ÖGK.