Geringfügige Beschäftigung
Definition
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 EUR (2026) nicht übersteigt. Der Dienstnehmer ist dann in der Vollversicherung SV-frei (nur unfallversichert) und kann sich freiwillig in KV und PV selbstversichern.
Was der Dienstgeber zahlt
Der Dienstgeber zahlt eine pauschale Dienstgeberabgabe (DGA), sobald die Summe aller geringfügigen Entgelte im Betrieb rund 826,65 EUR/Monat übersteigt: 19,4 % plus 1,1 % Unfallversicherung. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und betriebliche Vorsorge fallen ebenfalls an.
Im Rechner
Die geringfügige Beschäftigung ist als eigener Beschäftigungstyp hinterlegt: für den Dienstnehmer fällt unter der Grenze keine Sozialversicherung an (netto = brutto), der Dienstgeber zahlt Unfallversicherung und ab der 1,5-fachen Grenze die Dienstgeberabgabe. Wähle im Brutto-Netto-Rechner oder im Lohnkosten-Rechner „geringfügige Beschäftigung“, um cent-genau zu rechnen.
Quellen: § 5 ASVG, WKO "Beitragswesen 2026", ÖGK.