Werkvertrag
Definition
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein Werk, also ein konkretes Ergebnis, nicht die Arbeitskraft auf Zeit. Er arbeitet weisungsfrei, mit eigenen Mitteln und auf eigenes unternehmerisches Risiko. Damit ist er echt selbstständig und versichert sich selbst nach GSVG über die SVS, kein Teil des ASVG-Systems.
Was der Auftraggeber zahlt
Keine Lohnnebenkosten. Weil der Werkvertragnehmer nicht Dienstnehmer ist, fallen keine Dienstgeber-Sozialversicherung, keine Kommunalsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und keine betriebliche Vorsorge an. Die Kosten des Auftraggebers sind schlicht das vereinbarte Honorar. Über der Kleinunternehmergrenze von € 42.000 Netto-Jahresumsatz kommt 20 % Umsatzsteuer dazu, die ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen aber zurückholt, also keine echten Kosten.
Achtung: Scheinselbständigkeit
Ein Werkvertrag auf dem Papier macht noch keine Selbstständigkeit. Prüft die Behörde, dass tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit gearbeitet wurde (feste Zeiten, Weisungen, Eingliederung), wird das Verhältnis rückwirkend zum Dienstverhältnis umqualifiziert - mit Nachzahlung von Sozialversicherung (bis zu fünf Jahre, DN- und DG-Anteil), Lohnnebenkosten und Lohnsteuer samt Verzugszinsen. Der Kostenvorteil kehrt sich dann drastisch um.
Siehe auch
- Freier Dienstnehmer, die Zwischenstufe: selbstständiger als ein Angestellter, aber trotzdem ASVG-pflichtig.
- Lohnkosten (DG gesamt), was ein echter Dienstvertrag im Vergleich kostet.
Quellen: § 1151 ABGB, GSVG, WKO "Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag", SVS.