Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern

Wie viel Weihnachtsgeschenke, Weihnachtsfeier und Jubiläumsgeschenke steuer- und SV-frei kosten dürfen und warum Geld als Geschenk nicht frei ist, Stand 2026.

Definition

Arbeitgeber dürfen jedem Mitarbeiter im Jahr Sachgeschenke und die Teilnahme an Betriebsfeiern bis zu festen Beträgen schenken, ohne dass Lohnsteuer (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG), Sozialversicherung (§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG) oder Lohnnebenkosten anfallen. 2026 sind das 186,00 € für Sachgeschenke wie das Weihnachtsgeschenk, 365,00 € für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug und 186,00 € für ein Jubiläumsgeschenk. Die Beträge gelten je Person und Kalenderjahr und nebeneinander. Geldgeschenke sind davon nicht erfasst: sie sind Gehalt.

Freibeträge nach Jahr

Frei je Person und Jahr
2024
2025
2026
2027
Sachgeschenke
186,00 €
186,00 €
186,00 €
186,00 €
Betriebsveranstaltungen
365,00 €
365,00 €
365,00 €
365,00 €
Jubiläumsgeschenke
186,00 €
186,00 €
186,00 €
186,00 €

Die drei Beträge gelten nebeneinander. Bis 2006 verlangte das Gesetz nur „angemessene“ Kosten, die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 78) setzten dieselben Beträge an; seit 2007 stehen sie im Gesetz, den Freibetrag für Jubiläumsgeschenke gibt es seit 2016.

Was dazu zählt

  • Sachgeschenke: Weihnachtsgeschenk, Geschenkkorb, Gutscheine, die nicht in Geld eingelöst werden können. Eine Weihnachtsfeier muss dafür nicht stattfinden.
  • Betriebsveranstaltungen: Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Sommerfest, kulturelle Veranstaltung. Gezählt werden die Kosten je Teilnehmer im Jahr, für alle Veranstaltungen zusammen.
  • Jubiläumsgeschenke: Sachgeschenk zum Dienstjubiläum (10, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 Jahre) oder Firmenjubiläum, frei seit 2016. Zwei Jubiläen im selben Jahr zählen nur einmal.
  • Nicht erfasst: Geldgeschenke, die sind Gehalt. Geschenke als Belohnung für eine persönliche Leistung. Was über den Freibetrag hinausgeht, ist steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat (Wien, 2026)

Brutto ist das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose). Der Arbeitgeber schenkt zu Weihnachten 186,00 €: einmal als Sachgeschenk, einmal als Geld mit dem Dezembergehalt.

Form
Kommt netto an
Kostet den Arbeitgeber
Sachgeschenk
186,00 €
186,00 €
Geld
95,84 €
240,07 €

Häufige Fragen

Bis 186,00 € je Mitarbeiter im Jahr, als Sachgeschenk oder Gutschein, der nicht in Geld eingelöst werden kann. Eine Weihnachtsfeier muss dafür nicht stattfinden. Was darüber liegt, ist steuer- und beitragspflichtig.
Nein. Geldgeschenke sind Gehalt und werden wie ein sonstiger Bezug versteuert, mit Sozialversicherung. Im Beispiel oben kommen von 186,00 € in bar nur 95,84 € netto an, und der Arbeitgeber zahlt 240,07 €; als Sachgeschenk kommt der volle Betrag an und kostet nur diesen.
Bis 365,00 € je Teilnehmer im Jahr, für alle Betriebsveranstaltungen zusammen, also Weihnachtsfeier, Ausflug und Sommerfest. Essen, Getränke und Anreise zählen dabei mit. Ein Geschenk bei der Feier zählt zu den 186,00 € für Sachgeschenke, nicht zu den 365,00 €.
Das Gesetz nennt nur Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und zu Jubiläen; Weihnachtsgeschenke sind nach den Lohnsteuerrichtlinien erfasst. Ein persönliches Geburtstagsgeschenk ist keines davon und damit grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, ein Geldgeschenk in jedem Fall.
Als Sachgeschenk bis 186,00 € im Jahr, zusätzlich zu den 186,00 € für andere Sachgeschenke, bei einem Dienstjubiläum ab 10 Jahren oder einem Firmenjubiläum. Jubiläumsgeld in bar ist steuer- und beitragspflichtig, wird aber als sonstiger Bezug im Rahmen des Jahressechstels begünstigt besteuert.

Siehe auch

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Quellen: § 3 Abs 1 Z 14 EStG (RIS) idF BGBl. I Nr. 24/2007 (ab 24.5.2007) und BGBl. I Nr. 118/2015 (Jubiläum ab 1.1.2016), § 49 Abs 3 Z 17 ASVG, BMF „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ Rz 78, § 41 Abs 4 lit c FLAG, § 5 Abs 2 KommStG.