Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern
Definition
Arbeitgeber dürfen jedem Mitarbeiter im Jahr Sachgeschenke und die Teilnahme an Betriebsfeiern bis zu festen Beträgen schenken, ohne dass Lohnsteuer (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG), Sozialversicherung (§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG) oder Lohnnebenkosten anfallen. 2026 sind das 186,00 € für Sachgeschenke wie das Weihnachtsgeschenk, 365,00 € für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug und 186,00 € für ein Jubiläumsgeschenk. Die Beträge gelten je Person und Kalenderjahr und nebeneinander. Geldgeschenke sind davon nicht erfasst: sie sind Gehalt.
Freibeträge nach Jahr
Die drei Beträge gelten nebeneinander. Bis 2006 verlangte das Gesetz nur „angemessene“ Kosten, die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 78) setzten dieselben Beträge an; seit 2007 stehen sie im Gesetz, den Freibetrag für Jubiläumsgeschenke gibt es seit 2016.
Was dazu zählt
- Sachgeschenke: Weihnachtsgeschenk, Geschenkkorb, Gutscheine, die nicht in Geld eingelöst werden können. Eine Weihnachtsfeier muss dafür nicht stattfinden.
- Betriebsveranstaltungen: Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Sommerfest, kulturelle Veranstaltung. Gezählt werden die Kosten je Teilnehmer im Jahr, für alle Veranstaltungen zusammen.
- Jubiläumsgeschenke: Sachgeschenk zum Dienstjubiläum (10, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 Jahre) oder Firmenjubiläum, frei seit 2016. Zwei Jubiläen im selben Jahr zählen nur einmal.
- Nicht erfasst: Geldgeschenke, die sind Gehalt. Geschenke als Belohnung für eine persönliche Leistung. Was über den Freibetrag hinausgeht, ist steuer- und beitragspflichtig.
Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat (Wien, 2026)
Brutto ist das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose). Der Arbeitgeber schenkt zu Weihnachten 186,00 €: einmal als Sachgeschenk, einmal als Geld mit dem Dezembergehalt.
Häufige Fragen
Siehe auch
- Essensgutscheine, die steuerfreie Sachzuwendung je Arbeitstag.
- Sonderbezüge (13. und 14. Gehalt), wie Geldgeschenke als sonstiger Bezug besteuert werden.
- Steuerfreie Bezüge (§ 3), Jobticket, Kinderbetreuung und Gewinnbeteiligung.
Quellen: § 3 Abs 1 Z 14 EStG (RIS) idF BGBl. I Nr. 24/2007 (ab 24.5.2007) und BGBl. I Nr. 118/2015 (Jubiläum ab 1.1.2016), § 49 Abs 3 Z 17 ASVG, BMF „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ Rz 78, § 41 Abs 4 lit c FLAG, § 5 Abs 2 KommStG.