Überstunden- und Zuschlagsbegünstigung (§ 68)

Steuerfreie Überstunden-, SFN- und SEG-Zuschläge, und warum steuerfrei nicht SV-frei bedeutet.

Definition

§ 68 EStG stellt bestimmte Zuschläge lohnsteuerfrei. Es gibt zwei getrennte Töpfe: Abs 2 für normale Überstundenzuschläge (die ersten 15 Überstunden im Monat, bis 50 % des Grundlohns, höchstens € 170/Monat) und Abs 1 für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN), damit zusammenhängende Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG) sowie das Feiertagsarbeitsentgelt in einem gemeinsamen Topf von € 400/Monat (bei überwiegender Nachtarbeit € 600/Monat).

Steuerfrei ist nicht SV-frei

Die Steuerfreiheit nach § 68 sagt nichts über die Sozialversicherung. Diese Unterscheidung ist der häufigste Irrtum:

ZuschlagLohnsteuerSozialversicherung
Überstundenzuschlag (Abs 2)frei bis € 170voll pflichtig
SFN-Zuschlag (Abs 1)frei im € 400-Topffrei, soweit steuerfrei
Schmutzzulage (Abs 1)frei im € 400-Topffrei, soweit steuerfrei
Erschwernis-/Gefahrenzulagefrei im € 400-Topfvoll pflichtig

Für die SV folgt der Schmutzzulagen-Freibetrag der Steuerfreiheit; Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie alle Überstundenzuschläge sind hingegen voll beitragspflichtig. Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag fallen ohnehin auf alle § 68-Beträge an.

Siehe auch

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Quellen: § 68 EStG (RIS), BGBl. I Nr. 4/2026, § 49 ASVG, ÖGK-Beitragsrecht 2026.