Überstunden- und Zuschlagsbegünstigung (§ 68)
Definition
§ 68 EStG stellt bestimmte Zuschläge lohnsteuerfrei. Es gibt zwei getrennte Töpfe: Abs 2 für normale Überstundenzuschläge (die ersten 15 Überstunden im Monat, bis 50 % des Grundlohns, höchstens € 170/Monat) und Abs 1 für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN), damit zusammenhängende Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG) sowie das Feiertagsarbeitsentgelt in einem gemeinsamen Topf von € 400/Monat (bei überwiegender Nachtarbeit € 600/Monat).
Steuerfrei ist nicht SV-frei
Die Steuerfreiheit nach § 68 sagt nichts über die Sozialversicherung. Diese Unterscheidung ist der häufigste Irrtum:
| Zuschlag | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Überstundenzuschlag (Abs 2) | frei bis € 170 | voll pflichtig |
| SFN-Zuschlag (Abs 1) | frei im € 400-Topf | frei, soweit steuerfrei |
| Schmutzzulage (Abs 1) | frei im € 400-Topf | frei, soweit steuerfrei |
| Erschwernis-/Gefahrenzulage | frei im € 400-Topf | voll pflichtig |
Für die SV folgt der Schmutzzulagen-Freibetrag der Steuerfreiheit; Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie alle Überstundenzuschläge sind hingegen voll beitragspflichtig. Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag fallen ohnehin auf alle § 68-Beträge an.
Siehe auch
- Lohnsteuer, wie der steuerfreie Anteil die Bemessungsgrundlage mindert.
- SV-Beitragssätze, welche Beiträge auf welchen Bezug entfallen.
- Laufende und sonstige Bezüge, Zuschläge zählen zu den laufenden Bezügen.
Quellen: § 68 EStG (RIS), BGBl. I Nr. 4/2026, § 49 ASVG, ÖGK-Beitragsrecht 2026.