Laufende und sonstige Bezüge

Monatsgehalt gegenüber 13./14.: SV-Behandlung und begünstigte § 67-Besteuerung.

Definition

Die österreichische Lohnverrechnung unterscheidet zwei Arten von Bezügen: laufende Bezüge (das regelmäßige Monatsgehalt) und sonstige Bezüge (vor allem das 13. und 14. Gehalt, aber auch Prämien und Boni). Sonstige Bezüge werden nach § 67 EStG begünstigt besteuert: nach einem jährlichen Freibetrag mit nur 6 % im Rahmen des Jahressechstels. Auch bei der Sozialversicherung gelten Unterschiede, sonstige Bezüge tragen keine Arbeiterkammerumlage und haben einen eigenen Jahresdeckel statt der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage.

Eckwerte (2026)

DN-SV Basis17,07 %KV + PV + AV, auf alle Bezüge
Nur auf laufende Bezüge0,50 %Arbeiterkammerumlage, nicht auf 13./14.
SV-Deckel Sonderzahlungen€ 13.860Jahresgrenze = 2× HBG/Monat

Die Arbeiterkammerumlage fällt nur auf laufende Bezüge an, daher ist die DN-SV auf das 13./14. um diesen Satz niedriger. Für die SV der Sonderzahlungen gilt der doppelte Monatsdeckel der HBG als Jahresgrenze.

Siehe auch

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Quellen: § 67 EStG, § 49 ASVG, § 54 ASVG, ASVG-Beitragsrecht 2026.

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