Laufende und sonstige Bezüge
Monatsgehalt gegenüber 13./14.: SV-Behandlung und begünstigte § 67-Besteuerung.Definition
Die österreichische Lohnverrechnung unterscheidet zwei Arten von Bezügen: laufende Bezüge (das regelmäßige Monatsgehalt) und sonstige Bezüge (vor allem das 13. und 14. Gehalt, aber auch Prämien und Boni). Sonstige Bezüge werden nach § 67 EStG begünstigt besteuert: nach einem jährlichen Freibetrag mit nur 6 % im Rahmen des Jahressechstels. Auch bei der Sozialversicherung gelten Unterschiede, sonstige Bezüge tragen keine Arbeiterkammerumlage und haben einen eigenen Jahresdeckel statt der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage.
Eckwerte (2026)
Die Arbeiterkammerumlage fällt nur auf laufende Bezüge an, daher ist die DN-SV auf das 13./14. um diesen Satz niedriger. Für die SV der Sonderzahlungen gilt der doppelte Monatsdeckel der HBG als Jahresgrenze.
Siehe auch
- Sonderbezüge (§ 67), die begünstigte Besteuerung im Detail.
- Höchstbeitragsgrundlage, monatlicher Deckel vs. Jahresdeckel der Sonderzahlungen.
- SV-Beitragssätze, welche Beiträge auf welchen Bezug entfallen.
- Lohnsteuer, die Besteuerung der laufenden Bezüge.
Quellen: § 67 EStG, § 49 ASVG, § 54 ASVG, ASVG-Beitragsrecht 2026.