Essensgutscheine
Definition
Essensgutscheine (auch Essensbons oder Restaurantgutscheine) sind Gutscheine, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ausgibt. Bis zu einem Tagesbetrag sind sie frei von Lohnsteuer (§ 3 Abs 1 Z 17 lit b EStG), Sozialversicherung (§ 49 Abs 3 Z 12 ASVG) und Lohnnebenkosten, kommen also in voller Höhe an. 2026 sind das 8,00 € je Arbeitstag für Mahlzeiten aus einer Gaststätte oder von einem Lieferservice und 2,00 € je Arbeitstag, wenn der Gutschein auch für Lebensmittel gilt, die nicht sofort gegessen werden müssen.
Tagesbeträge nach Jahr
Bis 30. Juni 2020 galten 4,40 € und 1,10 € nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 93); seit 1. Juli 2020 stehen 8,00 € und 2,00 € im Gesetz.
Die Regeln
- Je Arbeitstag: Frei ist der Tagesbetrag nur für Tage, an denen gearbeitet wird. Für Urlaub, Krankenstand und Wochenenden gibt es keinen freien Gutschein. Bei einer Fünftagewoche rechnet die Finanzverwaltung mit 220 Arbeitstagen im Jahr, das sind höchstens 1.760,00 € im Jahr.
- Ein Gutschein je Tag: Die beiden Beträge sind Alternativen, kein Zuschlag: ein Gutschein je Arbeitstag, also höchstens 8,00 €, nicht 8,00 € plus 2,00 €. Welcher Betrag gilt, hängt davon ab, wofür der Gutschein eingelöst werden kann.
- Darüber: Was über dem Tagesbetrag liegt, ist ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug und läuft mit dem Gehalt durch die Lohnverrechnung.
- Kein Bargeld: Die Gutscheine dürfen nicht in Geld eingelöst werden können. Ein Essenszuschuss in bar ist normales Gehalt, voll steuer- und SV-pflichtig.
- Zusätzlich zum Gehalt: Steuerfrei sind nur Gutscheine, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich gibt. Werden sie statt eines Gehaltsteils gegeben, ist das eine Bezugsumwandlung und bleibt steuerpflichtig.
Beispiel: Brutto 4.230 €/Monat (Wien, 2026)
Brutto ist das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose), dazu Gutscheine über 8,00 € an 220 Arbeitstagen. Die letzten zwei Zeilen zeigen, was eine Gehaltserhöhung kosten würde, die gleich viel netto bringt.
Häufige Fragen
Siehe auch
- Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern, die anderen steuerfreien Sachzuwendungen, mit Jahresbeträgen statt Tagesbeträgen.
- Steuerfreie Bezüge (§ 3), Jobticket, Kinderbetreuung und Gewinnbeteiligung.
- Sachbezug, was mit dem Teil über dem Tagesbetrag passiert.
Quellen: § 3 Abs 1 Z 17 EStG (RIS) idF BGBl. I Nr. 48/2020 (ab 1.7.2020) und BGBl. I Nr. 227/2021 (ab 1.1.2022), § 49 Abs 3 Z 12 ASVG idF BGBl. I Nr. 54/2020 (ab 1.7.2020), BMF „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ Rz 93 (Werte bis Juni 2020), § 41 Abs 4 lit c FLAG, § 5 Abs 2 KommStG.