Jubiläumsgeld
Definition
Jubiläumsgeld ist Geld, das der Arbeitgeber zu einem Dienstjubiläum zahlt, etwa nach 25 Jahren im Betrieb. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; ob und wie viel, regeln Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag, meist gestaffelt nach Dienstjahren und in Monatsgehältern bemessen. Steuerlich ist es ein sonstiger Bezug (§ 67 Abs 1 und 2 EStG): begünstigt mit 6,00 %, aber nur, soweit im Jahressechstel noch Platz ist. In der Sozialversicherung zählt es als Sonderzahlung (17,07 %), und der Arbeitgeber zahlt darauf DB, DZ und Kommunalsteuer. Frei bleibt nur ein Sachgeschenk zum Jubiläum, bis 186 € im Jahr.
Warum oft der volle Tarif gilt
Das Jahressechstel ist ein Sechstel der laufenden Bezüge des Jahres, bei gleichem Gehalt also genau zwei Monatsgehälter. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind zusammen ebenfalls zwei Monatsgehälter und füllen es damit ganz aus. Ein Jubiläumsgeld im selben Jahr liegt dann über dem Sechstel und wird wie laufender Lohn nach dem Tarif versteuert (§ 67 Abs 2 und 10 EStG), nicht mit 6,00 %. Wird es vor dem 13. Gehalt ausgezahlt, nimmt es zwar zuerst den begünstigten Platz, dafür rutscht später ein Teil des 14. darüber. Der Freibetrag von 620 € gilt einmal im Jahr für alle sonstigen Bezüge zusammen.
Beispiel: ein Monatsgehalt Jubiläumsgeld (Wien, 2026)
Brutto ist das mittlere Vollzeitgehalt 2026 (Prognose), 4.230 € im Monat, 14-mal. Dazu kommt ein Monatsgehalt Jubiläumsgeld, einmal im März, einmal im Dezember. Die Tabelle zeigt, was es im Jahr zusätzlich bringt und kostet.
Der Zeitpunkt ändert am Jahr nichts: die Lohnsteuer auf das Jubiläumsgeld liegt bei 40,00 % von dem, was nach der SV bleibt, statt 6,00 % innerhalb des Jahressechstels.
Häufige Fragen
Siehe auch
- Sonderbezüge (13. und 14. Gehalt), Jahressechstel, Freibetrag und Staffel nach § 67.
- Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern, wann ein Jubiläumsgeschenk als Sachgeschenk frei bleibt.
- Kollektivvertrag, wo der Anspruch auf Jubiläumsgeld meist geregelt ist.
Selbst nachrechnen
- •WKO „Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitsjubiläen oder Firmenbestandsjubiläen“ (Stand 1.1.2026)
- •§ 67 Abs 1, 2 und 10 EStG
- •§ 3 Abs 1 Z 14 EStG
- •§ 49 Abs 2 ASVG
- •§ 41 FLAG, § 122 WKG, § 5 KommStG