Basispauschalierung
Definition
Die Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 EStG) erlaubt es Selbstständigen und Gewerbetreibenden, ihre Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz des Umsatzes anzusetzen, statt jeden Beleg zu sammeln. Statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt ein Satz in der Steuererklärung.
Sätze und Deckel 2026
Der allgemeine Satz beträgt 15 % des Nettoumsatzes, höchstens € 63.000. Für kaufmännische oder technische Beratung, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten gilt der reduzierte Satz von 6 %, höchstens € 25.200.
Die Sätze wurden zuletzt angehoben: 2025 lag der allgemeine Satz bei 13,5 % (Umsatzgrenze 320.000 €), ab 2026 sind es 15 % bei einer Grenze von 420.000 €.
Voraussetzungen
Der Vorjahresumsatz des Betriebes darf höchstens € 420.000 betragen haben, es darf keine Buchführungspflicht bestehen (etwa bei einer GmbH) und auch freiwillig keine doppelte Buchhaltung geführt werden. Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass pauschaliert wird.
Was zusätzlich abziehbar bleibt
Neben dem Pauschale dürfen weiterhin abgezogen werden: Wareneingang, Löhne und Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, die eigenen SVS-Pflichtbeiträge, durchlaufende Reisekosten, das Arbeitsplatzpauschale, anteilige Öffi-Tickets und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht bei einer Pauschalierung dagegen nicht zu.
Bindung beim Wechsel
Wer von der Basispauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechselt, darf frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren zurück. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich am Jahresende lohnt sich deshalb. Im SVS- und Steuer-Rechner kannst du beide Varianten gegenüberstellen.
Quellen: § 17 EStG (RIS), WKO „Neuerungen bei der Basispauschalierung 2025/2026" (24.11.2025), WKO „Basispauschalierung".