Kleinunternehmerpauschalierung

Die Einkommensteuer-Pauschale nach § 17 Abs 3a EStG, abgegrenzt zur Kleinunternehmerregelung.

Definition

Die Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG) ist eine eigene Gewinnermittlung für kleine Betriebe: Betriebsausgaben werden mit einem festen Prozentsatz der Betriebseinnahmen angesetzt. Sie gilt seit der Veranlagung 2020 und nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.

Nicht dasselbe wie die Kleinunternehmerregelung

Die gleichnamige Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer, diese Pauschalierung die Einkommensteuer. Seit 2025 hängen sie zusammen: die Pauschalierung setzt voraus, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Befreiung vorliegen. Nutzen kann man sie trotzdem unabhängig voneinander.

Sätze und Grenzen 2026

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens € 24.750. Für Dienstleistungsbetriebe sind es 20 %, höchstens € 11.000. Welche Betriebe als Dienstleistungsbetrieb gelten, regelt die Dienstleistungsbetriebe-Verordnung (BGBl II 2020/615); bei Mischbetrieben entscheidet das Überwiegen der Umsätze.

Anwendbar bis zu einem Umsatz von € 55.000 (Bruttogrenze). Ein Überschreiten um bis zu 10 % im selben Kalenderjahr ist unschädlich; darüber fällt die Pauschalierung für dieses Jahr weg. Im Folgejahr steht sie dann ebenfalls nicht zur Verfügung.

Mehrere Betriebe

Führst du mehrere Betriebe, zählt die Summe ihrer Umsätze. Liegt diese Summe über der Grenze, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar. Bleibt sie darunter, kannst du für jeden Betrieb einzeln entscheiden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen dabei nicht mit.

Was zusätzlich abziehbar bleibt

Zusätzlich zum Pauschale mindern die SVS-Pflichtbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags den Gewinn. Der SVS- und Steuer-Rechner rechnet beides mit.

Quellen: § 17 Abs 3a EStG (RIS), WKO „Pauschalierung für Kleinunternehmer" (Stand 01.04.2026), Dienstleistungsbetriebe-Verordnung BGBl II 2020/615.